350  Relchsgerichtliche  Enischeldungen.

der  Kläger  in  Folge  dieses  Schreibens  seine  Forderung
im  Konkurse  bis  zu  der  im  Dezember  1882  erfolgten
Beendigung  desselben  nicht  angemeldet  hat,  so  nimmt  der
Berufungsrichter  mit  Recht  an,  daß  er  das  Anerbieten
des  Beklagten  angenommen  hat,  daß  mithin  das  vorstehende
  Uebereinkommen  unter  den  Parteien  perfekt  geworden
  ist.

Sieht  man  von  dem  später  geschlossenen  Zwangsvergleich
  ab,  so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß  der
Beklagte  auch  nach  Eröffnung  des  Konkurses  befugt  war,
ein  derartiges  Uebereinkommen  zu  treffen.  Nichtig  würde
dasselbe  sein,  wenn  es  im  Widerstreit  gegen  das  Gebot,
daß  der  Zwangsvergleich  allen  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern
  gleiche  Rechte  gewähren  muß,  als  ein  Abkommen
  aufzufassen  wärc,  durch  welches  der  Kläger  vor
den  übrigen  Konkursgläubigern  bevorzugt  werden  sollte
(Reichs-Konkursordnung  §  168).  Auch  in  Bezug  hierauf
ist  aber  der  Entscheidung  des  Berufungsrichters  zuzustimmen,
  wenngleich  die  Begründung  derselben  den  maßgebenden
  Gesichtspunkt  nicht  klar  hervortreten  läßt.  Es
ist  nicht  darauf  Gewicht  zu  legen,  daß  dem  Beklagten
die  Absicht  einer  Bevorzugung  des  Klägers  gefehlt  hat.
Das  in  Rede  stehende  Abkommen  fällt  deswegen  nicht
unter  den  §  168  a.  a.  O.,  weil  es  sich  objektiv  betrachtet
  nicht  als  eine  Bevorzugung  des  Klägers  darstellt.
  Denn  es  kann  nicht  als  eine  Bevorzugung  angesehen
  werden,  wenn  ein  Glänbiger  seinen  Konkursanspruch
  ganz  aufgibt  gegen  die  Aussicht,  aus  einem  späteren
  zur  Zeit  noch  ganz  ungewissen  Erwerb  des  Gemeinschuldners
  vollständige  Befriedigung  zu  erlangen.  Ein
nach  §  168  für  nichtig  zu  erachtendes  Abkommen  liegt
nur  dann  vor,  wenn  sich  aus  demselben  zur  Zeit,  wo
der  Zwangsvergleich  geschlossen  ist,  eine  Bevorzugung
des  Gläubigers  ergibt.  Dies  trifft  hier  nicht  zu.  Wie
unbestimmt  im  vorliegenden  Fall  die  dem  Kläger  eröffnete
  Aussicht  war,  ergibt  sich  daraus,  daß  nahezu  fünf