Nelchsgerlchtliche  Entscheldungen.  351

Jahre  nach  Beendigung  des  Konkurses  verflossen  sind,
ehe  sie  sich  verwirklicht  hat,  und  daß  das  Ereigniß,  welches
  die  Verwirklichung  herbeigeführt  hat,  die  Beerbung
des  Vaters  des  Beklagten  durch  den  letzteren  war.

Auf  die  bestrittene  Frage,  ob  ein  Verstoß  gegen
8  168  der  Reichs-Konkursordnung  nur  dann  vorliegt,
wenn  das  Abkommen  mit  der  Absicht  der  Vevorzugung,
beziehungsweise  mit  der  Absicht,  die  übrigen  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  geschlossen  ist  (vergl.  hiezu  Mandry,
civilrechtl.  Inhalt  der  Reichsgesetze,  2.  Aufl.,  S.  411;
Fitting,  Reichskonkursrecht  §  47  S.  359;  Förster-Eccius
  Band  l,  5.  Aufl.,  S.  815  Anm.  5;  Endemann,
  Deutsches  Konkursverfahren  S.  587;  die  Kommentare
  zu  §  168  der  Konkursordnung  von  v.  Wilmowski,
  v.  Völderndorff,  Sarwey,  Stieglitz,
Willenbücher),  braucht  hienach  nicht  eingegangen  zu
werden.  I.  Sen.  301/88.  Urtheil  vom  5.  Jannar  1889.

Umfang  der  Verpflichtung  des  Empfängers
aus  eineranfechtbaren  Rechtöhandlung;  no  bis
in  idem;  §  7  d.  Anf.-Ges.  Nach  §  7  des  Ges.  v.
21.  Juli  1879  soll  dasjenige,  was  durch  die  anfechtbare
Handlung  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners  weggegeben,
als  noch  zu  demselben  gehörig  von  dem  Empfänger  zurückgewährt
  werden.  Eine  weitere  Verpflichtung  ist  dem
Empfänger  nicht  auferlegt.  Hat  derselbe  also  das
Empfangene  einem  anfechtungsberechtigten
Gläubiger  als  zu  dem  Vermögen  des  Schuld-=ners
  gehörig  zurückg  währt,  so  hat  er  die  ihm
nach  §  7  a.  a.  O.  obliegende  Verpflichtung  erfüllt.
  Er  kann  dann  nicht  abermals  von  einem  anderen
  anfechtungsberechtigten  Gläubiger  auf  die  Zurückgewährung
  desjenigen,  was  er  aus  dem  Vermögen  des
Schuldners  empfangen  hat,  oder  anstatt  desselben  auf
Zahlung  einer  entsprechenden  Geldsumme  belangt  werden,

In  dem  vorliegenden  Fall  hat  der  Kaufmann  H.