352  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

den  streitigen  Wechsel  wegen  einer  Forderung  an  E.
G.  pfänden  und  sich  überweisen  lassen.  H.  war  nach
den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  zu  dieser  Zeit
berechtigt,  die  Uebertragung  des  Wechsels  an  den  Beklagten
  wegen  seiner  Forderung  an  dessen  Bruder  E.  G.  auzufechten,
  und  der  Beklagte  also  verpflichtet,  ihm  den
Wechsel  zu  seiner  Befriedigung  auszuhändigen.  Wenn
der  Letztere  ohne  Weiteres  dieses  gethan  und  nicht  unter
Berufung  darauf,  daß  der  Wechsel  von  seinem  Bruder
an  ihn  gerirt  sei,  abgewartet  hat,  ob  H.  die  Uebertragung
des  Wechsels  im  Wege  der  Klage  anfechten  werde,  so
kann  ihm  hieraus  ein  Vorwurf  nicht  gemacht  werden.
Er  hat  dem  H.  gegenüber  nur  seine  Verpflichtung  erfüllt
und  brauchte  es  nicht  auf  einen  Prozeß,  welcher
nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  für  ihn
nur  einen  ungünstigen  Ausgang  haben  konnte,  ankommen
  zu  lassen.  Hienach  ist  der  Beklagte  nicht  verpflichtet,
  der  Klägerin  zur  Befriedigung  wegen  ihrer
Forderung  an  seinen  Bruder  anstatt  des  bereits  an
einen  anderen  anfechtungsberechtigten  Gläubiger  des  letzteren
  zurückgewährten  Wechsels  eine  entsprechende  Geldsumme
  zu  zahlen.  VI.  Sen.  151/89.  Urtheil  vom  10.  Oktober
  1889.

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Verlag:  Falm  &amp;  Ensle  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
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