Reunter  Ergänzungsband.  23.
Dr.  J.  M.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayerischem  Landrechte.
Mitthellungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  in  Ciollsachen:
  Preuß.  Landrecht;  Reichsrecht;  Clvilprozeßordnung.

Die  Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  baherischem
Landrechte.

Erörtert  von  Karl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.

Die  Rechtswohlthat  des  Inventars  soll  nach  Thl.  III
Kap.  1  §  18  Nr.  8  des  bayerischen  Lamrechts  keinem
Erben  wider  seinen  Willen  aufgedrungen  werden.  Sind
aber  die  Erben  minderjährig  oder  gehören  sie  zu  den
„gemeinen  einfältigen  Bauersleuten",  so  soll  nach  eben
dieser  Stelle  Nr.  9  mit  der  Nachlaßinventur  von  Amtswegen
  vorgegangen  werden.  Die  fragliche  allgemeine
Bestimmung  hat  den  Fall  zunächst  nicht  im  Auge,  daß
den  Erben  eine  rücksichtlich  der  Inventur  besonders  privilegirte
  Person  gegenübersteht.  Eine  solche  Person  ist
aber  nach  bayerischem  Landrechte  der  Ehemann  einer  mit
Tod  abgegangenen  Frau.

Mit  Erkenntniß  vom  12.  Dezember  1848.  auszugsweise
  mitgetheilt  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Band  26  S.  483,  hat  der  oberste  Gerichtshof  ausdrücklich
  bereits  anerkannt,  daß  die  Frage,  ob  der  überlebende
Ehemann  zur  Inventur  des  Rücklasses  seiner  vorverstorbenen
  Ehefrau  verpflichtet  sei,  nicht  nach  §  18  Nr.  9
a.  a.  O.,  sondern  nach  §  17  Nr.  9  Thl.  III  Kap.  1  des

IX.  Ergänzungsband.