354  Inventurfrelhelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

bayerischen  Landrechts  als  dem  spezielleren  Gesetze  zu
entscheiden  sei.

An  letzterwähnter  Stelle  bestimmt  das  Landrecht,
daß  auf  Ableben  der  Frau  bei  Lebzeiten  des  Mannes
keine  Inventur,  folglich  auch  keine  Sperre  vorzunehmen,
vielmehr  der  überlebende  Ehemann  nur  gehalten  sei,  was
er  von  seiner  Ehefrau  Mitteln  den  Rechten  nach  etwa
auszuzeigen  oder  gar  herauszugeben  hat,  gleichwohl
selbst  seiner  Zeit  redlich  auszuzeigen  respektive  herauszugeben.
  Dieser  Stelle,  welche  in  keiner  Weise  unterscheidet,
  wenn  der  überlebende  Ehemann  etwas  auszuzeigen
oder  herauszugeben  hat,  ob  Kindern  oder  anderen  Intestaterben
  der  Frau,  stehen  wieder  zwei  andere  noch  speziellere
  gegenüber,  durch  welche  die  Befugnisse  und  Pflichten
  des  überlebenden  Ehemannes  gegen  die  Kinder  als
Erben  der  vorverstorbenen  Frau  besonders  geregelt  werden.
  Sind  diese  eigene  Kinder  des  überlebenden  Ehemannes,
  so  ist  derselbe  gemäß  Thl.  I  Kap.  5  §  5  Nr.  4
des  Landrechts  lediglich  verpflichtet,  denselben  inner
einem  Jahre  nach  der  Mutter  Tod  vor  der  Obrigkeit
das  Muttergut  auszuzeigen,  welche  Bestimmung  in  Thl.  1
Kap.  6  §  37  Nr.  1  zunächst  wiederholt  wird.  Sind  die
Kinder  dagegen  Stiefkinder  des  überlebenden  Ehemannes,
so  hat  er  nach  weiterer  Bestimmung  der  letzteren  Stelle
denselben  das  gebührende  Muttergut  nicht  blos  auszuzeigen,
  sondern  auch  wirklich  herauszugeben.

Die  Inventurfreiheit  des  Ehemannes  wird  vom  Gesetze
  selbst  nur  rücksichtlich  der  Bauersleute  und  auch
rücksichtlich  dieser  nur  in  gewissen  Fällen  beschränkt,  indem
  §  17  Nr.  9  a.  a.  O.  besagt,  daß  es  für  Leute  solchen
  Standes  „in  diesem  Stücke“  bei  dem  bleibe,  was
die  Taxordnung  S.  44  dergleichen  Inventuren  halber
mit  sich  bringe.

Die  gemeinte  Taxordnung  ist  jene  vom  29.  Januar
1735,  welche  sich  in  der  Generaliensammlung  von  1771
S.  40  ff.  abgedruckt  findet  und  welche  —  dortselbst