Inventurfrelhelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  355

S.  67  —  besagt,  daß  bei  Vorabsterben  des  Weibes  Inventur
  vorgenommen  werden  solle,  wenn  entweder  der
Mann  sich  zum  Weibe  hineinverheirathet  und  letzteres
hauptsächlich  Maierin  gewesen  ist  oder  wenn  der  Frau
bei  ihrer  Hineinverheirathung  halbes  Gut  und  Vermögen
angeheirathet  worden  ist  oder  auch  zweierlei  und  minderjährige
  Kinder  oder  sonst  unvertragene  Erben  vorhanden
  sind.

Hienach  würden  bei  Vorabsterben  von  Bauersfrauen
rücksichtlich  der  Inventurfreiheit  des  überlebenden  Mannes
  vier  Ausnahmsfälle  bestehen.  Die  Annotationen
Kreittmayrs  zu  Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  des
Landrechts  erwähnen  als  Ausnahmsfälle  aber  nur  die
beiden  ersten  in  der  Taxordnung  aufgeführten  Alternativen
  mit  dem  Zusatze,  daß  hier  die  im  Gesetzestexte
selbst  für  die  Inventurfreiheit  des  Mannes  betonte  ratio,
nämlich  die  Präsumtion  des  eheherrlichen  Eigenthums
an  der  ganzen  vorhandenen  Habe  cessire.  Richtig  ist  nun
allerdings,  daß  diese  ratio  von  den  beiden  anderen  Alternativen
  an  sich  nicht  berührt  wird,  da  aber  nicht  der
Inhalt  der  Annotationen,  sondern  der  Gesetzestext  selbst
entscheidet  und  dieser  wegen  der  Bauersleute  allgemein
auf  die  Taxordnung  Bezug  nimmt,  ohne  die  einzelnen
Fälle  selbst  zu  nennen  oder  einen  davon  auszunehmen,
so  werden  auch  die  Fälle  3  und  4  in  Betracht  gezogen
werden  müssen.  Die  Praxis  thut  dies  auch,  insbesondere
spricht  ein  auszugsweise  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Bd.  26  S.  484  ff.  veröffentlichtes  oberstrichterliches
  Präjudiz  d.  d.  10.  November  1866  von  vier
Ausnahmsfällen  und  auch  eine  Erörterung  in  Bd.  43
S.  98  ff.  behandelt  im  Anschlusse  an  die  Taxordnung
sämmtliche  vier  Alternativen  als  Ausnahmen  von  der
Inventurfreiheit.

Wenn  indeß  die  Fälle  3  und  4  gleichfalls  in  Betracht
  gezogen  werden  müssen,  so  ist  doch  so  viel  ohne
weiteres  klar,  daß  im  Falle  3  der  Vater  nur  dann  inr

