356  Inventurfreihelt  des  Valers  nach  bayer.  Landrechte.

venturpflichtig  ist,  wenn  Kinder  aus  zweierlei  Ehen,
sei  es  der  Frau  oder  des  Mannes,  und  darunter  minderjährige
  vorhanden  sind;  ferner,  daß  eben  deshalb,
weil  die  Frage  beim  Vorhandensein  von  Kindern  durch
die  dritte  Alternative  besonders  geregelt  wird,  unter  den
„sonstigen  unvertragenen  Erben“  des  vierten  Ausnahmefalles
  nicht  abermals  Kinder  verstanden  werden  können.
Was  man  sich  hienach  unter  den  sonstigen,  das  heißt,
nicht  zu  den  Kindern  zählenden  „unvertragenen“  Erben
zu  denken  habe,  bleibt  aber  trotzdem  schwer  zu  ergründen.
  Eine  Erörterung  in  Bd.  43  S.  100  der  Blätter
für  Rechtsanwendung  nimmt  an,  daß  darunter  uneinige
Erben  zu  verstehen  seien  und  daß  der  vierte  Ausnahmsfall
  zutreffe,  wenn  solche  Erben  die  Inventur  entweder
beantragen  oder  kuratelmäßige  Personen  betheiligt  sind.
Diese  Auslegung  ist  ganz  gewiß  unrichtig.  „Unvertragen“
ist  nicht  etwa  gleichbedeutend  mit  unverträglich  oder  uneinig.
  Nachdem  vielmehr  die  Taxordnung  unmittelbar
vorher  den  Erbgang  aus  zwei  verschiedenen,  nacheinander
durch  den  Tod  aufgelösten  Ehen  rücksichtlich  der  aus
diesen  Ehen  vorhandenen  Kinder  ins  Auge  gefaßt  hat
und  den  zweierlei  Kindern  der  dritten  Alternative  sofort
die  sonsligen  unvertragenen  Erben  anreiht,  muß  vor
Allem  das  Wort  „zweierlei“  auch  auf  diese  letzteren  bezogen
  werden.  Diese  sonstigen  Erben  müssen  ferner  noch
unvertragen  sein,  das  heißt,  weder  muß  ihnen  durch  besondere
  Eheverträge  ein  bestimmter,  keine  Inventur  mehr
nöthig  machender  Rückfall  als  Abfindung  zugesichert  sein,
noch  auch  müssen  bei  dem  Mangel  einer  solchen  Vertragsbestimmung
  von  den  zweierlei  sonstigen  Erben  jene,
welche  im  ersten  Erbgange  berufen  wurden,  bereits  im
Wege  der  Nachlaß  dersetzung  abgefunden  worden
sein.  Wurden  sie  dies  bereits,  dann  sind,  wenngleich
nach  dem  Tode  der  Frau  andere  noch  nicht  vertragene
Erben  berufen  werden,  doch  nicht  „zweierlei“  unvertragene
Erben  gegeben  und  der  vierte  Fall  existirt  dann  nicht.