Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechle.  357

Eine  andere  Auslegung  jener  Stelle  hat  absolut
keinen  Sinn;  denn  unvertragene  Erben  existiren  immer,
so  oft  nicht  durch  Ehe=  und  Erbvertrag  oder  allenfalls
durch  anderen  letztwilligen  Akt  denselben  etwas  Bestimmtes
  bereits  ausgemacht  ist,  und  es  wäre  alsdann  weit
einfacher  gewesen,  wenn  die  Taxordnung,  anstatt  sich
mit  vier  besonderen  Fällen  abzuquälen,  bestimmt  hätte,
daß  der  Bauer  Mangels  bestimmter  letztwilliger  oder
vertragsmäßiger  Zuweisungen  an  die  Erben  der  Frau
jederzeit  inventurpflichtig  sei.

Folgt  man  der  oben  als  richtig  angenommenen  Auslegung,
  so  wird  der  dritte  und  vierte  Ausnahmsfall  nur
höchst  selten  gegeben  sein  und  wird  es  dadurch  auch  erklärlich,
  daß  die  Annotationen  sich  blos  mit  dem  ersten
und  zweiten  befassen.

Von  letzteren  erfordert  der  erste,  daß  das  vorhandene
  bäuerliche  Anwesen  von  der  Frau,  nicht  von  dem
Manne  in  die  Ehe  gebracht  wurde  und  daß  die  Fran
auch  in  der  Ehe  hauptsächlich  Maierin  geblieben  ist,  das
heißt,  selbst  die  Wirthschaft  geführt  hat.  Will  man  hierunter
  nicht  direkt  den  Fall  eines  Rezeptizgutes  verstehen,
so  ist  dieser  doch  jedenfalls  inbegriffen.  Der  zweite  Fall
setzt  eine  besonders  paktirte,  über  die  gesetzliche  bloße
Err  inschaft  hinausgehende  partikuläre
oder  auch  allgemeine  Gütergemeinschaft  unter  den  bäuerlichen
  Ehegatten  voraus.  Mag  man  nämlich  unter  der
Anheirathung  halben  Gutes  und  Vermögens  auch  nicht
sofort  die  eigentliche  allgemeine  Gütergemeinschaft  verstehen,
  so  ist  doch  so  viel  gewiß,  daß  dann,  wenn  Bauersleute
  allgemeine  Gütergemeinschaft  paktiren,  jedem  Theile
zum  mindesten  auch  halbes  Gut  und  Vermögen,  wie  es
zur  Zeit  der  Eheeingehung  vorhanden  ist,  gebührt.  Der
zweite  Ansnahmsfall  ist  daher  in  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  stets  inbegriffen.  Im  Anschlusse  daran
nun,  daß  die  Inventurfreiheit  des  Mannes  in  Theil  1II
Kap.  1  §  17  Nr.  9  aus  dem  präsumtiven  Eigenthume