358.  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

des  Mannes  an  der  ganzen  vorhandenen  Habe  hergeleitet
  wird,  welche  Präsumtion  auch  schon  in  Thl.  1I  Kap.  6
§5  23  Nr.  1  statuirt  ist,  hat  die  neuere  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  den  Schluß  gezogen,  daß  nicht
blos  bei  Bauersleuten,  sondern  ganz  allgemein  die
Inventurfreiheit  des  überlebenden  Ehemannes  wegfalle,
wenn  in  der  durch  Tod  gelösten  Ehe  Gütergemeinschaft
bestanden  habe  (vergl.  den  in  der  Sammlung  von  Entscheidungen
  Bd.  10  S.  268  ff.  veröffentlichten  oberstrichterlichen
  Beschluß  vom  17.  Dezember  1883,  welchem  ein
gleichlautender  vom  5.  März  1880  bereits  vorausgegangen
  war,  und  dazu  eine  in  diesem  Sinne  gehaltene,  in
der  Begründung  aber  sehr  dürftige  Erörterung  in  Band
43  S.  100  ff.  der  Blätter  für  Rechtsanwendung).

Diese  Ausdehnung  der  Ausnahme  von  der  Regel
des  §  17  Nr.  9  Kap.  1  Thl.  III  des  Landrechts  widerspricht
  nicht  blos  der  eigenen  früheren  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  (vergl.  ein  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  Bd.  26  S.  488,  489  auszugsweise
veröffentlichtes  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  9.  März
1861),  sondern  dieselbe  hat  auch  wirklich  sehr  gewichtige,
in  Hausers  Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht,
Bd.  5  S.  260  u.  261  bereits  theilweise  erörterte  Bedenken
  gegen  sich.

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

PFreuß.  Tandrecht;  Reichsrecht;  Eivilprozehordnung.

Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  an  Stelle
der  Abfindung  der  unschuldigen  Ehegattin
dieser  vom  schuldigen  Ehegatten  zu  reichenden
Verpflegungsgelder.  Mit  Recht  hat  II#abei  der