Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  359

Abmessung  der  Verpflegungsgelder  die  Vermögens=  und
Erwerbsverhältnisse  des  Beklagten  zur  Zeit  der  Publikation
  des  rechtskräftig  gewordenen  Scheidungsurtheils
zu  Grunde  gelegt  (5§  783,  784,  798  Theil  II  Titel  1
Allg.  Landrechts;  Entscheidungen  des  Ob.-Trib.  Bd.  59
S.  197  ff.,  Striethorst's  Archiv  Bd.  46  S.  327,
Bd.  77  S  225  ff.;  ebenso  das  diesseitige  Urtheil  vom
20.  Dezember  1886,  IV.  205/86).  6

Dagegen  erscheint  es  nicht  gerechtfertigt,  daß  der
Berufungsrichter  diejenige  Jahresrente  von  1336  Mk.
62  Pf.,  welche  die  Klägerin  unstreitig  zur  Zeit  der
Ehescheidung  auf  Grund  des  Testaments  ihres  Schwiegervaters
  bezog  und  erst  durch  ihre  im  Jahre  1886  erfolgte
Wiederverheirathung  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des
nämlichen  Testaments  eingebüßt  hat,  bei  der  Festsetzung
der  Höhe  der  Verpflegungsgelder  außer  Betracht  gelassen
  hat.

Nach  §  801  Theil  II  Titel  1  des  Allg.  Landrechts
werden  die  Einkünfte  des  zurückgenommenen  eigenthümlichen
  Vermögens  der  Fran,  unter  welchem  anerkanntermaßen
  nur  das  eingebrachte,  nicht  auch  das  vorbehaltene
  Vermögen  zu  verstehen  ist,  ingleichen  der  ihr
etwa  zugefallene  Nießbrauch  eines  Erbschatzes  ihr  auf
die  ausgemittelten  Verpflegungsgelder  angerechnet.  Der
Berufungsrichter  erkennt  ausdrücklich  an,  daß  zu  den
hienach  anzurechnenden  Einkünften  an  sich  auch  die
Bezüge  aus  einem  von  der  Frau  in  die  Ehe  eingebrachten
  Rentenrechte  gehören  würden  (vergl.  das  diesseitige
  Urtheil  vom  6.  Mai  1881,  abgedruckt  in  Gruchot's
Beiträgen  Bd.  26  S.  432).  Er  erachtet  sich  aber  einer
Feststellung  der  Qualität  des  in  Frage  stehenden  Rentenrechts,
  welche  noch  eine  weitere  thatsächliche  Aufklärung
erheischen  würde,  dadurch  für  überhoben,  daß  die  Rente,
welche  keine  dauernde,  sondern  von  dem  ehelosen  Stande
der  Frau  abhängig  gewesen,  in  Folge  der  Wiederverheirathung
  der  Klägerin  seit  dem  11.  Mai  1886  fortge-