360  Relchsgerischtliche  Enischeldungen.

fallen,  also  seitdem,  auch  wenn  sie  die  Natur  des  Eingebrachten
  gehabt  habe,  nicht  mehr  anzurechnen  sei.
Diese  Annahme  ist  von  der  Revision  mit  Grund
als  rechtsnormwidrig  bezeichnet.  Aus  dem  Prinzip  des
Gesetzes,  daß  sowohl  die  dem  unschuldigen  Ehegatten  zu
gewährende  Abfindung  als  auch  die  an  deren  Stelle
tretenden  Verpflegungsgelder  nach  den  zur  Zeit  der
Scheidung  obwaltenden  Verhältnissen  zu  bemessen  sind,
folgt  mit  Nothwendigkeit,  daß  die  spätere  Gestaltung
dieser  Verhältnisse  auf  die  Höhe  der  Abfindung  oder
Verpflegungsgelder  an  sich  ohne  Einfluß  bleiben  muß.
Dies  ist  denn  auch,  soweit  es  sich  um  das  Vermögen
des  schuldigen  Gatten  handelt,  theils  vom  Gesetze  selbst
ausgesprochen  (§§  784,  803  Theil  II  Titel  1  Allgemeinen
Landrechts),  theils  von  Theorie  und  Praxis  allgemein
anerkannt.  Dasselbe  muß  aber  auch  von  den,  nach
8  801  a.  a.  O.  auf  die  Verpflegungsgelder  anzurechnenden
eigenen  Einkünften  der  unschuldigen  Frau  gelten.  Deun
der  Sinn  dieser  Gesetzesvorschrift  ist  nicht  der,  daß  sich
die  vom  Richter  gemäß  §  799  daselbst,  nach  Verhältniß
des  Gewerbes  oder  Verdienstes  oder  der  sonstigen  Einkünfte
  des  schuldigen  Ehemannes  ein  für  allemal  festsestgesetzten
  Verpflegungsgelder  um  den  jedesmaligen,
wechselnden  Betrag  der  wirklichen  Einkünfte  der  Frau
aus  ihrem  in  Betracht  kommenden  Vermögen  (wie  durch
Kompensation)  verminderten.  Sondern  das  Gesetz  will
besagen,  daß  der  Richter  bei  der  abschließenden  Feststellung
  der  vom  Manne  zu  zahlenden  Verpflegungsgelder
  auch  jene  eigenen  Einkünfte  der  Frau  dahin  zu
berücksichtigen  habe,  daß  sich  um  deren  ermittelten  Betrag
  die  gemäß  §  799  ausgemittelte  Summe  ein  für
allemal  ermäßigt.  Sonst  würde  das  Gesetz  stets  erneuerten
  Streitigkeiten  der  geschiedenen  Ehegatten  über
die  wirklich  zu  entrichtenden  Verpflegungsgelder  Vorschub
  geleistet  haben,  denen  man  offenbar  durch  das  in
einer  einzelnen  Anwendung  (8803  a.  a.  O.)  zum  Ausdruck