Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  361

gebrachte  Prinzip  der  Stetigkeit  der  getroffenen  richterlichen
  Feststellung  vorbeugen  wollte.  Auch  fehlt  es  an
jedem  inneren  Grunde  für  eine  fortdauernde  Einwirkung
der  wechselnden  Gestaltung  des  Vermögens  der  Frau
auf  die  Verpflichtung  des  Mannes,  welchem  doch  irgend
ein  Einfluß  auf  die  Verwaltung  jenes  Vermögens  nach
der  Scheidung  nicht  mehr  zusteht  und  dessen  Verbindlichkeit
  nicht  als  eigentliche  Ali  flichtung
aufzufassen  ist,  vielmehr  auf  seiner  Seite  die  Natur  der
Strafe  hat,  während  das  korrespondirende  Recht  der
Ehefrau  zugleich  als  Abfindung  für  das  ihr  durch  die
Scheidung  entzogene  Erbrecht  an  dem  Vermögen  des
Mannes  gilt  (8  783  Theil  II  Titel  1  Allgemeinen
Landrechts;  Bornemann,  Systematische  Darstellung,
2.  Ausgabe  Bd.  V  S.  225).

Aus  Vorstehendem  ergibt  sich,  daß  bei  Feststellung
der  von  dem  Manne  an  die  geschiedene  Frau  zu  entrichtenden
  Verpflegungsgelder  die  nach  §  801  a.  a.  O.  in
Anrechnung  kommenden  eigenen  Einkünfte  der  letzteren
gleichfalls  nach  dem  Zeitpunkte  des  Scheidungsurtheils
zu  bemessen  sind  und  daß  spätere  Veränderungen  derselben,
  seien  dies  Vermehrungen  oder  Verminderungen,
auf  den  Betrag  der  Verpflegungsgelder  grundsätzlich
ohne  Einfluß  bleiben  müssen.

Daß  der  gedachte  Zeitpunkt  auch  dann  maßgebend
ist,  wenn  der  Anspruch  auf  Verpflegungsgelder  erst,  wie
im  vorliegenden  Falle,  längere  Zeit  nach  rechtskräftig
gewordener  Scheidung  erhoben  wird,  unterliegt  keinem
Zweifel,  da  es  nicht  in  die  Hand  der  Frau  gelegt  sein
kann,  durch  Verzögerung  des  desfallsigen  Antrags  die
Verpflichtung  des  Mannes  nach  Belieben  zu  modifiziren.

Auf  dem  dargelegten  Standpunkte  steht  auch  der
Berufungsrichter,  indem  er  annimmt,  es  könne  an  sich
nicht  in  Betracht  kommen,  wenn  die  Einkünfte  aus  dem
zurückgenommenen  Vermögen  der  Klägerin  nach  Jahren,
wo  es  ihr  beliebte,  Verpflegungsgelder  zu  fordern,  gegen