362  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

früher  zufällig  andere  geworden  wären.  Er  erachtet
aber  einen  solchen  Fall  nicht  für  vorliegend,  weil  schon
zur  Zeit  der  Ehescheidung  festgestanden  habe,  daß
die  Rente  keine  dauernde,  sondern  eine  von  dem  ehelosen
  Zustande  der  Klägerin  abhängige  sei,  der  Beklagte
ein  Recht  auf  die  Ehelosigkeit  der  Frau  nicht  gehabt
habe  und  daher,  wenn  schon  im  Jahre  1880  die  Festsetzung
  der  Verpflegungsgelder  beantragt  worden  wäre,
dabei  der  mögliche  Fortfall  der  Rente  hätte  ins  Auge
gefaßt  werden  müssen.

Diese  Ausführung  ist  jedoch  nicht  haltbar.  Die
Rente  war,  soweit  der  Thatbestand  ergibt,  an  sich  eine
für  die  Lebenszeit  der  Klägerin  dauernde;  nur  die
Möglichkeit  eines  früheren  Fortfalls  war  durch  die
Hinzufügung  der  Resolutiv-Bedingung  der  Wiederverheirathung
  gegeben,  deren  Verwirklichung  in  ihre  Hand
gelegt  war.  Auf  diese  bloße  Möglichkeit  aber  hätte,
wenn  der  Anspruch  der  Klägerin  auf  Verpflegungsgelder
statt  der  Abfindung  alsbald  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Scheidungsurtheils  erhoben  wäre,  ebenso  wenig
Rücksicht  genommen  werden  dürfen,  wie  auf  sonstige
Möglichkeiten  der  Verbesserung  oder  Verschlechterung  der
Vermögensverhältnisse  des  Beklagten  (vergl.  Entscheidungen
  des  Obertribunals  Bd.  59  S.  197  ff.)  oder
der  Klägerin.  Es  kann  zugegeben  werden,  daß  solche
Veränderungen,  deren  Eintritt  gewiß  ist,  schon  bei
Feststellung  der  Verpflegungsgelder  in  der  Weise  in  Betracht
  zu  ziehen  sind,  daß  für  den  Fall  des  Eintritts
Bestimmung  getroffen  wird  (vergl.  Koch's  Kommentar
Note  39  zu  §  803  a.  a.  O.).  Allein  um  einen  derartigen
Fall  handelt  es  sich  hier  nicht,  da  es  in  dem  freien
Belieben  der  Klägerin  stand,  die  Rente  bis  zu  ihrem
Tode  zu  beziehen.  Allerdings  hatte  der  Beklagte  kein
Recht  auf  die  Ehelosigkeit  der  Klägerin.  Aber  ebenso
wenig  ist  die  Klägerin  berechtigt,  die  nachtheiligen  Vermögensfolgen
  ihrer  eigenen  freien  Handlung  auf