Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  363

den  Beklagten  abzuwälzen,  während  sie  doch  die  Folgen
eines  zufälligen  Vermögensverlustes  zweifellos  —
auch  nach  der  Annahme  des  Berufungsrichters  —  allein
tragen  müßte.  Und  hierin  vermag  es  auch  nichts  zu
ändern,  daß  jene  Folgen  mit  dieser  Handlung  durch  den
das  Recht  selbst  begründenden  Akt  verknüpft  sind,  da  deren
Verwirklichung  um  deswillen  nicht  minder  in  der  Willkür
  der  Klägerin  stand.  IV.  Sen.  133/87.  Urtheil
vom  17.  Oktober  1887.

§7  Abs.  2  des  Reichs-Haftpflichtgesetzes  findet
  auf  Vergleiche  keine  Anwendung.  Das
vom  Berufungsrichter  zunächst  in  Bezug  genommene  und
gebilligte  Erstinstanzurtheil  führt  aus,  §  7  Absatz  2  des
Reichs-Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  finde  nur  Anwendung,
  wenn  dem  Beschädigten  als  Schadensersaß  eine
Rente  durch  richterliches  Urtheil  zuerkannt  worden  sei.
Es  ergebe  sich  dies  aus  dem  Gesetze  selbst  und  insbesondere
  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  bezüglichen
Vorschrift.  Es  schließe  sich  dieselbe  nicht  nur  an  die  im
Absatz  1  gegebenen  Direktiven  an,  welche  das  Gericht
bei  Feststellung  des  Schadensersatzes  zu  beachten  habe,
sondern  es  sage  der  Absatz  2  selbst,  daß  die  Aufhebung
oder  Minderung  der  Rente  gefordert  werden  könne,  wenn
diejenigen  Verhältnisse,  welche  die  „Zuerkennung“
oder  Höhe  der  Rente  bedingt  hatten,  inzwischen  wesentlich
  verändert  seien.  Da  nun  hier  ein  Spezialgesetz  in
Frage  stehe,  und  jene  Vorschrift  sich  zudem  als  eine  Ausstnahmsbeimmung
  darstelle,  so  dürfe  dieselbe  nur  auf  die
Zuerkennung  der  Rente  beschränkt  und  nicht  auf  den
Fall  der  Feststellung  der  Rente  durch  Vergleich  ausgedehnt
  werden.  «

Der  Berufungsrichter  fügt  dem  bei,  Absatz  2  und  3
des  §  7  stellten  sich  nur  als  eine  Ergänzung  des
in  Absatz  1  vorgezeichneten  gerichtlichen  Verfahrens,
in  Anschluß  an  den  —  nun  aufgehobenen  —  §  6