364  Relchsgerichiliche  Entscheidungen.

daselbst,  dar.  Beide  Paragraphen  enthielten  die  Normen,
  nach  denen  sich  das  Gericht  bei  Anwendung
des  Gesetzes  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Ersatzpflicht
  selbst,  sowie  die  Bestimmung  der  Höhe  des  Schadens
  auf  Andringen  einer  Partei  zu  seiner  Entscheidung
gebracht  werden,  zu  richten  habe  beziehungsweise  hatte,
ohne  materielle  Bestimmungen  treffen  zu  wollen,  welche
geeignet  wären,  außergerichtliche  Abmachungen  zu  regeln,
wie  solches  beispielsweise  bei  §  5  Absatz  2  der  Fall.  —
Abgesehen  aber  auch  von  dem  Wortlaute  des  Absatzes  2
des  §  7,  welcher  zu  dem  obigen  Resultate  führe,  würde
eine  ausdehnende  Anwendung  desselben  auf  Vergleiche
auch  deshalb  undurchführbar  erscheinen,  weil  die  Umstände,
  welche  zum  Abschlusse  des  Vergleichs  führten,  entweder
  gar  nicht,  oder  doch  nur  in  unzuverlässiger  Weise
nach  Außen  erkennbar  würden,  ja  vielleicht  zumeist  den
Vergleichskontrahenten  selbst  gegenseitig  unbekannt  blieben.
Eine  Aenderung  hinsichtlich  der  zugebilligten  Rente  könne
aber  nach  §  7  Absatz  2  nicht  ohne  Beurtheilung  der
früher  maßgebend  gewesenen  Verhältnisse  durch  den
Richter  ausgesprochen  werden;  solche  Aenderung  sei  vielmehr
  durch  die  Kenntniß  dieser  früheren  Verhältnisse
bedingt.  Daß  Vergleiche  kein  genügendes  Substrat
für  deren  Gegenüberstellung  böten,  bedürfe  keiner  Ausführung.


Daß  übrigens  der  Gesetzgeber  sich  der  Unanwendbarkeit
  des  Absatz  2  auf  außergerichtliche  Abmachungen
wohl  bewußt  gewesen  und  solche  gewollt  habe,  wie  Dr.
Endemann  ausführe,  gehe  aus  den  stenographischen
Berichten  über  den  von  Lasker  und  Genossen  gestellten,
von  Eysoldt  modificirten  Antrag  hervor.

Diesen  Ausführungen  mußte  vom  R.  lediglich  beigepflichtet
  werden.  Nach  Wortlaut  und  Sinn  des  8  7
Abs.  2  kann  derselbe  nur  auf  den  Fall  einer  vom  Richter
  zuerkannten  Rente  bezogen  werden,  und  die  Reichstagsverhandlungen
  dürfen  zur  Unterstützung  dieses  Re-