Nelchsgerlchtliche  Entscheidungen.  367

diese  Bestimmung  nach  ihrem  Wortlaute  aufgefaßt,  so
erscheint  die  erhobene  Widerklage  zulässig;  denn  zwischen
der  auf  Anerkennung  des  Besitzes  und  Schutz  gegen
Störung  gerichteten  Hauptklage  und  der  mit  der  Anerkennung
  der  ausschließlichen  Berechtigung  zugleich  den
Schutßz  des  Widerklägers  gegen  jede  Störung  Seitens  des
Widerbeklagten  erstrebenden  Widerklage  ist  ein  Zusammenhang
  nicht  nur  im  Gegenstande,  sondern  auch  insofern
gegeben,  als  der  dem  Kläger  gegen  den  Beklagten  zuzusprechende
  Schutz  versagen  muß,  wenn  dem  Widerkläger
mit  der  ausschließlichen  Berechtigung  zugleich  Schutz
gegen  Störungen  Seitens  des  Widerbeklagten  zuerkannt
wird;  jedenfalls  besteht  ein  Zusammenhang  zwischen  der
Widerklage  und  den  gegen  den  Anspruch  vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln,  weil  der  Beklagte  gegen  die  Besitztlage
  die  der  Widerklage  entsprechende  Einrede  vorgeschützt
  hat,  und  §  33  seinen  Worten  nach  für  die  Zulässigkeit
  der  Widerklage  aus  deren  Zusammenhang  mit
einem  Vertheidigungsmittel  mehr  nicht  erfordert,  als  daß
letzteres  wirklich  vorgebracht  ist.  Eben  diese  Folgerung
aus  dem  Wortlaut  läßt  aber  auch  erkennen,  daß  eine  nur
dem  Wortlaut  folgende  Auslegung  den  geseslichen  Gedanken
  nicht  trifft;  denn  unmöglich  hat  das  Gesetz,  welches
  die  Zulässigkeit  der  Widerklage  bestimmten  gesetzlichen
  Voraussetzungen  hat  unterwersen  wollen,  zugleich
dem  Beklagten  die  Befugniß  einräumen  können,  sich  den
Weg  für  eine  an  sich  unzulässige  Widerklage  dadurch  zu
öffnen,  daß  er  aus  der  Widerklage  gegen  die  Klage  eine
rechtlich  unzulässige  Einrede  thatsächlich  vorschützt.  Zu
einer  anderen  Auffassung  führt  aber  auch  die  Entstehungsgeschichte
  des  §  33  a.  a.  O.  Wie  schon  der  erste
Civilsenat  in  seiner  Entscheidung  Band  XI  S.  423  hervorgehoben
  hat,  ist  eine  sachliche  Aenderung  des  Entwurfes:
  „bei  dem  Gerichte  der  Klage  kann  auch  eine
Widerklage  erhoben  werden,  wenn  der  Gegenanspruch
auch  als  Einrede  geltend  gemacht  werden  kann  oder  mit