368  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche  in  rechtlichem
  Zusammenhange  steht“  durch  die  jetzige  Fassung
nicht  beabsichtigt  gewesen  und  muß  es  hienach  zur  Vermeidung
  der  oben  bezeichneten  Folgerung  wie  auch  zur
Beseitigung  der  aus  dem  rechtlich  nicht  zu  formulirenden
Begriffe  des  bloßen  Zusammenhanges  sich  ergebenden  Unzuträglichkeiten
  für  zulässig  erachtet  werden,  den  8  33  in
Grundlage  des  Entwurfs  dahin  auszulegen,  daß  für  die
Widerklage  ein  rechtlicher  Zusammenhang  mit  der  Klage
oder  einem  gegen  die  Klage  vorgebrachten  rechtlich  zulässigen
  Vertheidigungsmittel  erforderlich  ist.  Von
dieser  Auslegung  aus  kann  aber  die  erfolgte  Zurückweisung
  der  Widerklage  als  unzulässig  nur  für  zutreffend
  erachtet  werden.  Denn  ein  rechtlicher  Zusammenhang
  zwischen  der  Besitzklage  und  der  petitorischen  Klage
besteht  nicht;  die  Klagen  stehen  nicht  in  einem  Präjudizialverhältnisse,
  haben  auch  keinen  gemeinsamen  Thatbestand;
  Ziel  der  Besitzklage  ist  nur  die  Regelung  des
Besitzes  als  solchen.  Die  Zulässigkeit  der  Widerklage
ist  aber  auch  nicht  aus  deren  Zusammenhang  mit  der
aus  dem  Rechte  vorgeschützten  Einrede  zu  folgern;  denn
diese  Einrede  ist  der  Besitzklage  gegenüber  unzulässig.
Das  gemeine  Recht  gewährt  dem  Besitzer  Schutz  gegen
jeden  störenden  Eingriff,  von  wem  derselbe  auch  ausgehen
  möge,  auch  der  Inhaber  des  Rechts  begeht  ein
Unrecht,  wenn  er  in  Ausübung  seines  Rechts  eigenmächtig
  in  fremden  Besitz  eingreift  und  kann  daher  mit  der
Berufung  auf  sein  materielles  Recht  die  Besitzklage,  mit
welcher  Schutz  im  Besitze  in  Anspruch  genommen  wird,
nicht  elidiren.  III.  Sen.  53/54  89.  Urtheil  vom  28.  Mai
1889.

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Ense  (Carl  Euse)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.