Neunter  Ergänzungsband.  5  24.
Dr.  J.  K.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

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Die  Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  baherischem

Landrechte.

Erörtert  von  Karl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Fortsetzung.)

Hauptsächlicher  Zweck  der  gegenwärtigen  Erörterung
ist  zwar  nur,  in  der  berührten  Frage  die  Stellung  des
überlebenden  Ehemannes  zu  beleuchten,  welcher  zugleich
als  Vater  in  Betracht  kommt,  da  aber  alle  Gründe,
welche  für  die  Inventurfreiheit  des  Ehemannes  überhaupt
  sprechen,  auch  für  jene  des  Vaters  gelten  und  für
letztere  nur  noch  einige  besondere  Gründe  bestehen,  so
müssen  die  Bedenken  in  ihrem  vollen  Umfange  gewürdigt
werden.

Als  Basis  des  Präjudizes  vom  17.  Dezember  1883
erscheint  der  darin  aufgestellte  Satz,  daß  das  Landrecht
bei  der  Vorschrift  in  Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  nur
das  Dotalsystem  im  Auge  gehabt  habe.  In  dieser  Hinsicht
  ist  zunächst  zu  bemerken,  daß  der  gesetzliche  Güterstand
  des  bayerischen  Landrechts,  welchen  der  Beschluß
vom  17.  Dezember  1883  offenbar  unter  jenem  Ausdrucke
begreift,  keineswegs  der  Güterstand  des  reinen  Dotalsystems
  ist.  Der  gesetzliche  Güterstand  des  Landrechts

IX  Ergänzungsband.