370  Inventurfrelheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

erfordert  gar  keine  Dos,  welche  in  das  Eigenthum  des
Mannes  übergehen  würde,  die  Konstituirung  einer  solchen
  ist  blos  freigestellt.  Wo  es  nicht  geschieht,  bleibt
jeder  Ehetheil  Eigenthümer  dessen,  was  er  in  die  Ehe
bringt,  und  der  Mann  hat  an  dem  Vermögen  der  Frau
gemäß  Thl.  I  Kap.  8  §  22  blos  die  Administration  und
Nutznießung.  Dabei  gilt  nach  §  23  a.  a.  O.  zu  Gunsten
des  Mannes  allerdings  die  Vermuthung,  zunächst,  daß
alles  Vorhandene  von  ihm  herrühre,  eventuell,  das  heißt,
wo  es  gewiß  ist,  daß  es  nicht  von  ihm,  sondern  von  der
Frau  herrührt,  daß  es  Paraphernalgut,  nicht  aber  Rezeptizgut
  der  Letteren  sei.  Diese  Vermuthung  kann
nach  beiden  Richtungen  durchbrochen  werden,  ohne  daß
der  Güterstand  selbst  aufhört,  der  gesetzliche  zu  sein.  Es
kann  durch  Ehevertrag  oder  auch  ohne  denselben  vollkommen
  gewiß  sein,  daß  nicht  Alles  vom  Manne  und
was  von  der  Frau  herrührt,  auch  ein  Rezeptizgut  der  Letzteren
  kann  stipulirt  werden,  während  im  Uebrigen  gilt,  was
das  Gesetz  vorschreibt.

Der  gesetzliche  Güterstand  des  bayerischen  Landrechts
  schließt  ferner  nicht  nur  nicht  aus,  sondern  hat
nach  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  sogar  stets  zur
Folge,  daß  rücksichtlich  gewisser  Vermögensb
beide  Ehetheile  zugleich  und  gleichheitlich  als  eigenthumsberechtigt
  gelten.

Beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  ist  gemäß  Thl.  1
Kap.  6  §  19—21,  was  an  gemeiner  Hausfahrniß  zusammengebracht
  oder  nach  und  nach  angeschafft  wird,  was
als  Hochzeitsgeschenk  von  Dritten  gegeben  und  was  durch
Fleiß  errungen  oder  an  den  Einkünften  erspart  wird.
Insbesondere  gehören  nach  den  Annotationen  zur  Errungenschaft
  auch  die  Ersparnisse  vom  Rezeptizgute  der
Frau.  Die  Annotationen  zu  Thl.  1I  Kap.6  §  32  bezeichnen
  diese  Gemeinschaft  ausdrücklich  als  eine  partikuläre
Gütergemeinschaft  und  diese,  nicht  aber  das  römischrechtliche
  Dotalsystem  ist  also  der  reguläre  Güterstand  des