Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  371

bayerischen  Landrechts.  Etwas  Gemeinschaftliches  ist  immer,
  oft  ist  sogar  auch  in  einer  völlig  vertragslosen  Ehe
nichts  weiter  vorhanden.

Wollte  man  daher,  wie  im  oberstrichterlichen  Beschlusse
  vom  17.  Dezember  1883  gleichfalls  zu  lesen  ist,
schon  die  bloße  Gemeinschaftlichkeit  eines  Vermögens  als
einen  Grund  für  den  Inventurzwang  betrachten,  weil
ohne  Kenntniß  des  Ganzen  auch  der  Antheil  der  Frau
nicht  gefunden  werden  könne,  so  wäre  nicht  abzusehen,
weshalb  die  Inventur  nicht  geradezu  immer  stattzufinden
hätte.  Aufzeichnen  und  durch  Experten  abschätzen  lassen,
was  vorhanden  ist,  kann  aber  der  Ehemann  offenbar
auch  ohne  Notar,  kann  und  darf  er  es  bei  gesetzlichem
Güterstande  rücksichtlich  der  Paraphernen  nicht  blos,
sondern  auch  rücksichtlich  der  Fahrniß,  Hochzeitsgeschenke
und  der  Errungenschaft,  so  ist  gar  nicht  erfindlich  warum
  er  nicht  im  Stande  und  schon  von  vornherein  nicht
berechtigt  sein  soll,  auch  sonstiges  Gemeinschaftliche  und
zuletzt  die  ganze  Habe  aufzuzeichnen,  schätzen  zu  lassen
und  den  Werth  dann  mit  Zwei  zu  dividiren.  Glaubt
der  Spezialkurator  der  Kinder  es  besser  zu  verstehen,
so  kann  auch  er  sein  Rechenexempel  daneben  setzen,  ohne
eines  Notars  zu  bedürfen.

Will  man  ferner  so  sehr  Gewicht  darauf  legen,  nicht
blos,  daß  Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  des  Landrechts  zunächst
  nur  das  Dotalsystem,  wie  der  oberstrichterliche
Beschluß  vom  17.  Dezember  1883  sagt,  im  Auge  habe,
sondern  daß,  wie  ein  anderes  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  6.  Mai  1854  (Bl.  f.  RA.  Bd.  26  S.  485  ff.)
betont,  die  ratio  für  die  Inventurfreiheit  des  Ehemannes
lediglich  in  der  dort  wiederholten  und  schon  vorher  in
Thl.  1  Kap.  6  §  23  Nr.  1  aufgestellten  Vermuthung
liege,  als  komme  alle  Habe  in  der  Ehe  vom  Manne,  so
wäre  es  eine  naheliegende  Konsequenz,  anzunehmen,  daß
diese  blos  faktische  Vermuthung  und  damit  die  Regel  des
§5  17  Nr.  9  Thl.  III  Kap.  1  nicht  blos  durch  paktirte

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