372  Znventurfreiheit  des  Valers  nach  bayer.  Landrechte.

Gütergemeinschaft,  sondern  durch  jedes,  die  Eigenthumsrechte
  der  Frau  feststellende  Paktum,  ja  sogar  schon  durch
ehevertragsmäßige  Beschreibung  ihrer  Illaten,  zerstört
werde.  Das  bereits  erwähnte  oberstrichterliche  Erkenntniß
vom  6.  Mai  1854  (Bl.  f.  RA.  Bd.  26  S.  485  ff.)  spricht
auch  unumwunden  den  Saßz  aus,  daß  liquide  Rezeptizeigenschaft
  des  hauptsächlichen  Ehegutes  die  Inventurfreiheit
  des  Wittwers  in  allen  Fällen  und  auch  dann  zersibre,
  wenn  das  Rezeptizgut  nicht  in  einem  bäuerlichen
Anwesen  bestehe.  Andererseits  will  die  gleichfalls  schon  zitirte
  Erörterung  in  Bd.  43  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  S.  9  mit  dem  für  den  ersten  Ausnahmsfall
durch  die  Taxordnung  statuirten  Postulate,  daß  die  Frau
„hauptsächliche  Maierin“  gewesen  sei,  keineswegs  das
Vorhandensein  eines  Rezeptizgutes  als  gefordert  ansehen,
hält  vielmehr  Inventur  in  allen  Fällen  für  nöthig,  wo
die  bäuerliche  Ehefrau  das  vorhandene  Anwesen  nur
überhaupt  in  die  Ehe  gebracht  hat.

Auf  diese  Weise  entfernt  sich  die  Interpretation  immer
  weiter  von  der  Regel.  An  irgend  etwas,  das  von
derselben  noch  übrig  bleibt,  muß  aber  das  Gesetz  und
muß  schließlich  Baron  Kreittmayr  denn  doch  gedacht
haben,  als  ersteres  die  Regel  festsetzte  und  Letzterer  sie
kommentirte,  ohne  daß  hiebei  aus  dem  Vorhandensein
eines  eheweiblichen  Rezeptizgutes  oder  strikt  erwiesenen
Paraphernums  —  dem  ersten  Falle  der  Taxordnung  —
und  aus  dem  Vorhandensein  einer  Gemeinschaft,  nicht
blos  der  Errungenschaft,  Fahrniß  und  Hochzeitsgeschenke,
sondern  des  ganzen  ehemännlichen  Vermögens  —  dem
zweiten  Falle  der  Taxordnung  —  auch  für  andere  Personen
  als  blos  für  Bauersleute  sowohl  im  Gesetze  selbst
als  auch  in  den  Annotationen  eine  Ausnahme  von  der  gegebenen
  Regel  abgeleitet  wurde.  Angesichts  der  Interpretationsversuche,
  welche  gerade  in  der  jeweils  gegebenen
  Liquidität  und  Bestimmtheit  der  ehefräulichen  Ansprüche
  ihrer  Art  und  Größe  nach  hinreichenden  Grund