Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  373

zur  Äbweichung  von  der  gesetzlichen  Regel  erblicken,  fühlt
man  sich  demnach  versucht,  solche  wenigstens  für  den
entgegengesetzten  Fall  als  gesichert  zu  betrachten.

Aber  der  oberstrichterliche  Beschluß  vom  17.  Dezember
  1883  tritt  auch  dieser  Annahme  entgegen.  Derselbe
hebt  und  zwar  sogar  als  ein  hauptsächliches  Motiv  eine
Stelle  aus  Baron  Schmids  Kommentare  zum  älteren
Landrechte  von  1616  Tit.  43  Art.  1  Nr.  4  hervor  und
beruft  sich  gerade  umgekehrt  darauf,  daß  nach  dem  genannten
  Autor  die  Inventurfreiheit  des  Ehemannes  nur
Platz  greife:

„wenn  bei  dem  Tode  der  Ehefrau  liquio  ist,  was
ihr  von  dem  überlebenden  Ehemanne  dotis  et  parabbervalium
  nowine  geschuldet  wird,  in  dem  Falle  hingegen,
  wenn  uxoris  praetensiones,  qduns  in  bonis  mariti
  habet,  incertae  et  illiquidac  sunt,  und  insbesondere
  wenn  minderjährige  Kinder  vorhanden  sind,  deren
Interesse  zu  wahren,  Aufgabe  des  Richters  sei,  necessarium
  est,  ut  obeignatio  et  inventarium  fat.“
.  Doaß  das  Vorhandensein  minderjähriger  Kinder  allein
schon  genüge,  um  den  überlebenden  Ehemann  zur  Inventur
  zu  zwingen,  darf  man  hiebei  nicht  als  die  Ansicht
des  Beschlusses  annehmen.  Damit  würde  er  der  eigenen,
noch  bis  zum  Jahre  1887  fortgesetzten  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  denn  doch  allzusehr  widersprechen.
  Nach  dieser  besteht  das  Privilegium  der  Inventurfreiheit
  des  Ehemannes  nicht  blos  minderjährigen
eigenen,  sondern  sogar  Stiefkindern  des  Mannes  gegenüber,
  auch  wenn  diese  letzteren  noch  minderjährig  sind
(vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  26  S.  483,  486,  Bd.  27  S.  217,
Bd.  52  S.  202).  Man  muß  also  annehmen,  daß  der
Beschluß  vom  17.Dezember  1883  die  Illiqnuidität  der
eheweiblichen  Ansprüche  als  das  hauptsächliche  Motiv
und  daneben  die  Existenz  minderjähriger  Kinder  als  ein
die  Ansnahme  nur  bestärkendes,  nicht  aber  schon  an  sich
rechtfertigendes  Moment  hervorheben  wollte.  Was  aber