374  Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

bleibt  selbst  bei  dieser  Annahme  noch  von  der  Regel
übrig?  Allgemeine  Gütergemeinschaft  zerstört  sie,  halbes
Gut  und  Vermögen  zerstört  sie  auch  schon,  ebenso  ein
Rezeptizgut,  bestehe  es  worin  es  wolle,  ja  sogar  die
bloße  Liquidität  der  Paraphernaleigenschaft  eines  Hanptbestandtheils
  der  ehelichen  Habe  und  vollends  nach  den
Entscheidungsgründen  des  Beschlusses  vom  17.  Dezember
1883  soll  auch  die  bloße  Illiquidität  der  eheweiblichen
Ansprüche  schon  genügen,  um  die  Inventurfreiheit  des
Mannes  auszuschließen.  Und  dies  nicht  etwa  blos  bei
Bauersleuten,  sondern  im  Falle  des  zuletzt  erwähnten
Beschlusses  und  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  vom
6.  Mai  1854  ganz  allgemein.

Wo  insbesondere  wird  bei  einem  Gütersysteme,  wie
jenem  des  bayerischen  Landrechts,  welches  eine  mindestens
  partikuläre  Gütergemeinschaft  sogar  als  gesetzliche
Regel  aufstellt,  jemals  mit  dem  Tode  der  Ehefrau  sofortige
  Liquidität  ihrer  Ansprüche  bei  Heller  und  Pfennig
  bestehen?  Eheverträge  sind  nicht  nothwendig,  werden
auch  in  den  meisten  Fällen  gar  nicht  errichtet;  selbst
wenn  sie  aber  errichtet  werden  und  Alles  darin  aufs
Genaueste  beschrieben  ist,  was  die  Frau  einbringt  und
wenn  auch  die  wirkliche  Illation  außer  Zweifel  steht,  so
ist  der  Stand  des  Vermögens  am  Ende  einer  Ehe  doch
immer  ein  anderer  als  im  Anfange.  Die  eingebrachten
Werthe  verändern  sehr  häufig  ihre  Gestalt,  kosuelle  Verluste,
  direkte  Ausgaben,  Verwendungen  zum  Besseren,
müssen  in  Anschlag  gebracht,  noch  ungedeckte  Passiven
abgezogen,  die  Antheile  am  Gemeinschaftlichen  (Fahrniß,
Errungenschaft)  müssen  ermittelt  und  hinzugerechnet  werden
  und  dergleichen  mehr.  Die  bloße  Illiquidität  oder
ziffermäßige  Ungewißheit  der  eheweiblichen  Ansprüche
kann  also  nicht  als  zureichender  Grund  für  den  Inventurzwang
  gelten,  sie  würde  die  gesetzliche  Regel  völlig
zerstören,  ohne  auch  nur  irgendwie  deren  ratio  zu  beseitigen,
  was  letzteres  nach  der  vom  Landrechte  selbst  in