Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  375

Thl.  1  Kap.  1  §  10  Nr.  3  gegebenen  Interpretationsanweisung
  zum  mindesten  eine  unerläßliche  Voraussetzung
  wäre.

Daß  endlich  allen  Inventurvorschriften  des  älteren
Landrechts  von  1616  bereits  durch  die  Taxordnung  vom
29.  Jannar  1735  derogirt  wurde,  welche  die  Inventuren
bei  Weibern,  ausgenommen  bei  Wittfrauen  und  in  den
vier  bereits  genannten  Fällen,  ausdrücklich  abschaffte,
soll  nur  nebenbei  bemerkt  werden.  Das  neuere  Landrecht
  von  1756  aber,  welches  sich  an  die  Taxordnung
von  1735  anlehnt,  hat  die  aus  letzterer  sich  bereits  ergebende
  Inventurfreiheit  des  Ehemannes,  wie  sich  weiter
unten  noch  ergeben  wird,  nicht  etwa  eingeschränkt,  sondern
  im  Gegentheile  noch  mehr  erweitert.

·  (Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Reichsrecht;  Civilprozehordnung.

Nach  §  30  der  KO.  haben  die  mehreren,
bei  dem  wirksam  angefochtenen  Rechtsgeschäfte
dem  Gemeinschuldner  gegenüber  gestandenen
Kontrahenten  das  Empfangene  blos  nach  Verhältniß
  ihrer  Betheiligung  am  Rechtsgeschäfte
  —  pro  rata  —  zurückzugewähren.  —
Nach  welchen  Gesichtspunkten  bemißt  sich  die
Zinspflicht  der  Empfänger?  1.  Es  ist  davon  auszugehen,
  daß  in  Betreff  dessen,  was  zurückzugewähren
ist,  also  auch  des  Umfangs  des  Zurückzugewährenden,
nach  der  genügend  bestimmten  Ausdrucksweise  des  §  30
der  Konkursordnung,  wie  auch  nach  der  Absicht  des  Gesetzes,
  gemeinsames  Recht  zu  schaffen,  neben  §  30  der
Konkursordnung  nicht  auch  (was  zwar  die  Motive  zu
§§.30—32  des  Entwurfs  der  Konkursordnung  annehmen)