376  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

die  verschiedenen  Landesgesetze  heranzuziehen  sind'?).
§  30  der  Konkursordnung  läßt  ferner  nach  seiner  nicht
unter  scheidenden  Fassung  (entgegen  den  Motiven
a.  a.  O.)  erkennen,  daß,  soweit  nicht  sein  zweiter  Absatz
selbst  eine  besondere  Bestimmung  enthält,  hinsichtlich  des
Umfangs  der  Verbindlichkeit  zur  Zurückgewährung  nicht
etwa  zu  unterscheiden  ist,  ob  der  Empfänger  sich  in  gutem
oder  bösem  Glauben  befindet,  ob  die  Verbindlichkeit  zur
Rückgewähr  sich  auf  §  23  Ziff.  1  und  2  der  Konkursordnung
  oder  auf  §  24  Ziff.  1  der  Konkursordnung  stützt.
Nach  dem,  im  vorliegenden  Fall  anwendbaren,  Abs.  1  des
§  30  der  Konkursordnung  muß  nun  dasjenige,  „was
durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des
Gemeinschuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben
ist,  zur  Konkursmasse  zurückgewährt  werden“,  sonach
dasjenige,  was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem
Vermögen  des  Gemeinschuldners  herausgekommen  ist.
Wendet  man  diese  Bestimmung  auf  den  vorliegenden
Fall,  einen  Mobiliarkaufvertrag,  an,  wo  dem  Gemeinschuldner
  mehrere  Personen  als  Kontrahenten,  und
zwar  als  Käufer,  gegenüberstanden,  so  ergibt  sich  hieraus,
  daß  jeder  einzelne  dieser  dem  Gemeinschuldner
gegenlberstehenden  Kontrahenten  nach  dem  Verhältniß
haftet,  in  welchem  er  dem  Gemeinschuldner  gegenüber
rechtlich  an  dem  Rechtsgeschäft  betheiligt  ist  (und  nicht
etwa  schon  wegen  seines  Zusammenwirkens  mit  den
übrigen  dem  Gemeinschuldner  gegenüberstehenden  Personen
  für  das  Ganze  haftbar  ist),  weil  nur  im  Verhältniß
  seiner  rechtlichen  Betheiligung  an  dem  Rechtsgeschäft
gegenüber  dem  Gemeinschuldner  Etwas  aus  dem  Vermögen
  des  Gemeinschuldners  herausgekommen  ist.  Im
vorwürfigen  Fall  ist  nun,  sofern  nicht  von  dem  Gemeinschuldner
  mit  den  Beklagten  ein  anderes

r)  Ebenso  RG.  L  Sen.  234/88  Urtheil  vom  7.  November
1888.  A.  b.