Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  377

Betheiligungsverhältniß  verabredet  worden,  durch  den
Kaufabschluß  jeder  der  drei  Käufer  Miteigenthümer
sämmtlicher  Fahrnisse  zu  ½  geworden,  also  durch  seine
rechtliche  Betheiligung  an  dem  Kaufabschluß  nur  je  ½
des  Eigenthums  der  Fahrnisse  aus  dem  Vermögen  des
Gemeinschuldners  herausgekommen,  und  ist  er  daher  —
sofern  auch  die  sonstigen  Voraussetzungen  zur  Aufechtung
  bei  ihm  vorliegen  —  zur  Rückgewähr  dieses  Drittels
  des  Eigenthums  der  Fahrnisse,  somit,  nachdem  in
Folge  der  Weiterveräußerung  der  Fahrnisse  durch  die
Beklagten  an  die  Stelle  der  Rückgewähr  der  Fahrnisse
die  Verpflichtung  zur  Bezahlung  des  Werths  getreten
ist,  zur  Bezahlung  von  ½  des  Werths  der  Fahrnisse
verpflichtet.

2.  Auch  darin,  daß  die  Beklagten  zur  Zahlung  von
Zinsen  zu  5%  erst  vom  Tage  der  Klagezustellung
  an,  nicht  schon  vom  Tage  des  Kaufvertrags
(14.  September  1887)  an,  verurtheilt  worden  sind,  ist
eine  Gesetzesverletzung  nicht  enthalten.  Auch  in  dieser
Frage  des  Umfangs  des  Zurückgewährenden  ist  §  30
Absatz  1  der  Konkursordnung  maßgebend  und  damit  der
Satz,  daß  zurückzugewähren  ist  dasjenige,  was  durch
die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des
Gemeinschuldners  herausgekommen  ist.  Daraus  ergibt
  sich,  daß  der  Konkursmasse  auch  das  zurückzugewähren
  ist,  was  die  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus
dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners  herausgekommene
Sache  an  Früchten  und  Zinsen  der  Masse  gewährt  haben
würde,  wenn  sie  nicht  aus  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  herausgekommen  wäre.  Im  vorliegenden
Fall  ist  nun  durch  die  anfechtbare  Handlung  nicht  etwa
ein  geldliches  Kapital  (sei  es  ein  bereits  verziuslich
angelegtes  oder  ein  solches,  das  sofort  hätte  zinsbringend
angelegt  werden  können)  aus  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  herausgekommen,  sondern  sonstige  Mobilien.
  Es  ist  nun  in  keiner  Weise  thatsächlich  behaup-