78  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

tet  und  begründet  worden,  daß  und  in  welchem  Werthbetrag
  diese  Mobilien,  wenn  sie  in  der  Hand  des
Gemeinschuldners  geblieben  wären,  Früchte  (oder  Zinsen)
getragen  haben  würden  und  daß  sonach,  wenn  sie  in  der
Hand  des  Gemeinschuldners  geblieben  wären,  in  die
Konkursmasse  durch  Früchte  der  Mobilien  ein  weiterer
Werthgegenstand  geflossen  wäre.  Eine  Aenderung  dieser
Sachlage  wird  aber  durch  den  Umstand  nicht  bewirkt,
daß  wegen  der  Weiterveräußerung  der  Fahrnisse  von
Seiten  der  Beklagten  statt  der  Rückgabe  der  Fahrnisse
in  Natur  der  Werth  der  Fahrnisse,  also  ein  Geldbetrag
  zu  bezahlen  ist.  Die  Konkursmasse  soll  durch  die
Anfechtung  der  Handlung  rechtlich  nicht  in  eine  noch
günstigere  Lage,  als  jene,  wenn  die  Handlung  nicht  vorgekommen
  wäre,  versetzt  werden,  also  nicht  in  die  Lage,
wie  wenn  der  Gemeinschuldner  statt  der  Fahrnisse  baares
  Geld  besessen  und  ihm  dieses  und  damit  ihm,  wie
der  mit  der  Konkurseröffnung  an  seine  Stelle  tretenden
Konkursmasse,  die  Möglichkeit  der  verzinslichen  Anlage
durch  die  anzufechtende  Handlung  entzogen  worden  wäre.
Einc  derartige  Wirkung  in  die  Vergangenheit  zurück
  zu  Gunsten  der  Konkursmasse  und  zum  Nachtheil
des  zur  Rückgewähr  Verpflichteten  kann  der  Umstand
nicht  begründen,  daß  der  zur  Rückgewähr  Verpflichtete
die  Fahrnisse  selbst  nicht  mehr  besitzt.  Es  verändert
nicht  die  rechtliche  Natur  des  Anspruchs  der  Konkursmasse,
  beziehungsweise  der  Verpflichtung  des  Anfechtungsbeklagten,
  sondern  lediglich  die  thatsächliche  Folge  der
Anfechtung  im  Hinblick  auf  die  zur  Zeit  der  Ausübung
  des  Anfechtungsrechts  bestehende  thatsächliche
  Sachlage.  II.  Sen.  205/89.  Urtheil  vom
15.  November  1889.  ·

Berücksichtigung  von  Geständnissen  rc.  in
Ehestreitigkeiten.  Der  vordere  Richter  läßt  dahin
gestellt  sein,  ob  in  den  Entscheidungsgründen  des  ersten