Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  379

Urtheils  ein  ausdrückliches  Zugeständniß  der  Klägerin
bezüglich  des  Rückkehrbefehls  aus  dem  Jahre  1883  registrirt
  ist,  erwägt  aber,  daß  nach  §  577  der  Civilprozeßordnung
  in  Ehesachen  die  Vorschriften  über  die  Wirkung
eines  Anerkenntnisses  und  eines  gerichtlichen  Geständnisses
  nicht  zur  Anwendung  kommen.

Indessen  die  angezogene  Gesetzesstelle  enthält  nur
die  Anordnung,  daß  die  in  der  Civilprozeßordnung  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Wirkung  eines  Anerkenntnisses
  und  gerichtlichen  Geständnisses  nicht  zur  Anwendung
  kommen,  also  nicht  die  Bestimmung  des  §  201:
„daß  Thatsachen,  welche  im  Laufe  des  Rechtsstreits  vor
dem  Gericht  zugestanden  sind,  keines  Beweises  bedürfen“;
ferner  des  §  278:  „daß,  wenn  eine  Partei  einen  Anspruch
  anerkennt,  sie  dem  Anerkenntnisse  gemäß  zu  verurtheilen
  ist".  Dagegen  schließt  der  §  577  die  Verwerthung
  des  Geständnisses  und  des  Anerkenntnisses  bei
der  freien  Beweiswürdigung  des  §  259  nicht  aus.

Die  Motive  (Hahn,  Materialien  S.  403)  geben
als  Zweck  des  ersten  Paragraphen  an:  „Die  Vorschriften
  über  die  Wirkungen  des  Anerkenntnisses  oder  des
gerichtlichen  Geständnisses  soweit  auszuschließen,  als  sie
die  Befugniß  des  Gerichts,  nach  freier  Ueberzeugung  zu
entscheiden,  beschränken.“

Danach  soll  durch  §  577  der  freien  Ueberzeugung
des  Richters  gerade  ein  weiteres  Gebiet  eingeräumt,
keineswegs  aber  für  die  Gewinnung  dieser  Ueberzeugung
das  Geständniß  und  Anerkenntniß  ausgeschlossen  sein.
IV.  Sen.  41/89.  Urtheil  vom  9.  Mai  1889.

Nothwendigkeit  der  Zustellung  der  Rechtsmittelschrift
  an  die  gegnerische  Hauptpartei.
Die  Revisionsschrift  mußte  der  gegnerischen  Hauptpartei
zugestellt  werden,  auch  wenn  diese  in  der  Berufungsinstanz
  nicht  vertreten  gewesen  ist;  sie  ist  jedoch  nur  dem
Anwalte  der  Nebenintervenientin  der  Hauptpartei  zuge-