380  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

stellt  worden,  welcher  von  der  Hauptpartei  selbst  Progzeßvollmacht
  nicht  gehabt  hat.  Die  Aufführung  des  Dr.  L.
als  Vertreters  der  Hauptpartei  in  Protokollen,  in  der
Urtheilsformel  oder  bei  Bescheinigungen  über  erfolgte
Zustellungen  ersetzt  den  Mangel  der  Vollmacht  nicht,  und
ist  daher  die  an  den  Dr.  L.  erfolgte  Zustellung  der  Revisionsschrift
  der  Hauptpartei  gegenüber  rechtsunwirksam.
Hienach  mußte  wegen  nicht  nachgewiesener  Zustellung
der  Revisionsschrift  an  den  Prozeßbevollmächtigten  der
gegnerischen  Hauptpartei  die  Revision  als  unzulässig
unter  entsprechender  Kostenfolge  verworfen  werden.
III.  Sen.  91/89.  Urtheil  vom  4.  Juni  1889.

Zeitliche  Grenze  der  Statthaftigkeit  der
Beschwerde  aus  §  229  der  CPO.  Im  Berufungsbezw.
  Einspruchsverhandlungstermine  hat  der  Vertreter
des  Appellanten  den  Antrag  verlesen:  die  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Sache  bis  zur  Erledigung  des  Civilprozesses
  St.  ca.  P.  sowie  des  gegen  den  Kläger  schwebenden
  Strafverfahrens  auszusetzen.

Durch  Beschluß  des  Berufungsgerichts  ist  dieser
Antrag  abgelehnt  und  in  der  Sache  selbst  ein  vom  Kläger
  zu  erfordernder  Eid  über  die  Anfertigung  des  Klagewechsels
  normirt  worden.  In  dem  zur  Eidesleistung
und  mündlichen  Verhandlung  anstehenden  Termin  vom
13.  August  1889  hat,  nachdem  Kläger  sich  zur  Ableistung
des  Eides  bereit  erklärt  hatte,  der  Vertreter  des  Beschwerdeführers
  die  Eideszuschiebung  zurückgezogen  und
wiederholt  beantragt,  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung
des  gegen  den  Kläger  anhängigen  Strafverfahrens  wegen
Urkundenfälschung  auszusetzen.  Der  Gegner  hat  beantragt,
  den  Antrag  abzulehnen,  und  es  ist  kontradiktorisch
über  denselben  verhandelt.  Hierauf  ist  beschlossen  und
verkündet,  den  Antrag  des  Beklagten  abzulehnen.  Der
Vertreter  des  Beschwerdeführers  hat  demnächst  erklärt,
daß  er  zur  Sache  nicht  verhandeln  wolle;  gegnerischer-