Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  381

seits  ist  beantragt  worden,  das  Versäumnißurtheil  vom
25.  Mai  1889  aufrecht  zu  erhalten.  Diesem  Antrag  ist
durch  das  sofort  verkündete  Urtheil  entsprochen  worden.

Gegen  den  die  Aussetzung  des  Verfahrens  ablehnenden
  Beschluß  vom  13.  August,  der  dem  Beschwerdeführer
am  30.  August  1889  auf  seinen  Antrag  zugestellt  ist,
richtet  sich  die  am  6.  September  eingelegte  sofortige  Beschwerde.
  Nach  Lage  der  Sache  ist  dieselbe  unzulässig.
Zufolge  §  140  der  Civilprozeßordnung  kann  das  Gericht,
wenn  sich  im  Lauf  eines  Rechtsstreites  der  Verdacht  einer
strafbaren  Handlung  ergibt,  deren  Ermittelung  auf  die
Entscheidung  von  Einfluß  sein  kann,  die  Aussetzung  der
Verhandlung  bis  zur  Erledigung  des  Strafverfahrens
anordnen.  Die  hienach  in  das  richterliche  Ermessen  gestellte
  Aussetzung  der  Verhandlung  fällt  unter  den  weiteren
  Begriff  einer  Aussetzung  des  Verfahrens;  der  die
Aussetzung  ablehnende  Beschluß  ist  mithin  an  sich  der
sofortigen  Beschwerde  in  Gemäßheit  von  §  229  der  Civilprozeßordnung
  zugänglich.  Die  Statthaftigkeit
der  Beschwerde  fällt  aber  fort,  wenn  ein  End-ä
urtheil  vorliegt.  Dies  ergibt  sich  einerseits  daraus,
daß  von  einer  Aussetzung  der  Verhandlung  nach
Erlaß  des  Endurtheils  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann,
da  der  Zweck  derselben,  die  Inbetrachtnahme  des  Ergebnisses
  des  Strafverfahrens,  bei  der  Entscheidung  nicht
mehr  erreichbar  ist.  Andererseits  folgt  dies  daraus,  daß
Endurtheile  niemals  durch  Beschwerde,  sondern  nur  durch
die  zuständigen  Rechtsmittel  angegriffen  werden  können.
Als  ein  Angriff  gegen  das  Urtheil  aber  stellt  sich  die
vorliegende  Beschwerde  dar,  da  sie  das  Verfahren  bemängelt,
  auf  welchem  das  Urtheil  beruht.  Gegen  diese
Erwägungen  sprechen  nicht  die  §§  473  und  501  der  Civilprozeßordnung.
  Denn  dieselben  besagen  zwar,  daß
die  dem  Endurtheil  voraufgegangenen  Entscheidungen,
welche  mit  der  Beschwerde  aufechtbar  sind,  der  Beurtheilung
  des  Berufungs=  und  bezw.  Revisionsgerichts