382  Reichsgerichiliche  Entscheidungen.

nicht  unterliegen,  verhalten  sich  aber  nicht  darüber,  bis
zu  welchem  Zeitpunkt  die  Beschwerde  zulässig  ist.  I.  Sen.
Bs.  1  50/89.  Beschluß  vom  21.  September  1889.

In  dem  Verfahren  über  den  Antrag  auf
Anordnung  einer  einstweiligen  Verfügung,
welche  das  Getrenntleben  der  Ehefrau  von
dem  Ehemanne  während  des  Scheidungsprozesses
  und  die  Verpflichtung  des  Ehemannes,
die  Kosten  des  Unterhalts  der  Frau  während
des  Getrenntlebens  zu  tragen,  zum  Gegenstande
  hat,  ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  bezüglich  dieser  Verpflichtung  gemäß  §  3
der  Civilprozeßordnung  von  dem  Gerichte  nach
freiem  Ermessen  festzusetzen.

Aus  den  Gründen:  Der  §  3  der  Civilprozeßordnung
  schreibt  als  Regel  vor,  daß  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen
festzusetzen  ist.  Durch  die  nachfolgenden  88  4  bis  9
wird  diese  Regel  theils  näher  bestimmt,  theils  abgeändert
  und  es  verordnet  §  9:  (folgt  der  Wortlaut).

Diese  Vorschrift  stellt  sich  als  eine  Ausnahme  von
der  Regel  des  §  3  a.  a.  O.  dar,  indem  durch  sie,  wenn
Rechte  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  in
Streit  stehen,  bei  der  Werthsberechnung  das  Ermessen
des  Gerichts  ausgeschlossen  wird  und  positive  Bestimmungen
  getroffen  werden,  welche  für  den  Richter  unbedingt
  maßgebend  sind.

Das  in  Rede  stehende  Recht,  welches  die  Gewährung
lansender  Alimente  während  der  Dauer  eines  Scheidungsprozesses
  zum  Gegenstande  hat,  gehört  an  sich  zu  der
im  §  9  Absatz  2  erwähnten  Klasse  von  Rechten.  Denn
es  ist  ein  Recht  auf  wiederkehrende  Leistungen,  hinsichtlich
  dessen  der  Wegfall  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls
  aber,  da  die  Dauer  des  Scheidungsprozesses  nicht
von  vornherein  feststeht,  ungewiß  ist.  Nach  den  Wor-