Reichsgerichtliche  Enischeldungen.  383

ten  des  Gesetzes  würde  daher  in  dem  vorliegenden
Falle  der  Werth  des  Streitgegenstandes  auf  den  zwölfundeinhalbfachen
  Betrag  des  Jahresbezugs  zu  berechnen
sein.  Allein  der  Inhalt  des  Gesetzes  in  seinen  Einzelbestimmungen
  läßt  eine  sich  lediglich  an  den  Wortlaut
anlehnende  Interpretation  ausgeschlossen  erscheinen.

Der  §  9a.  a.  O.  hat,  wie  aus  den  aufgestellten
Normen  für  die  Werthsberechnung  gefolgert  werden  muß,
ausschließlich  Rechte  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder
Leistungen  von  längerem,  danerndem  Bestande  im
Auge.  Nach  Absatz  3  Satz  1  soll  der  Werth  bei  Bezugsrechten
  von  bestimmter  Dauer,  wie  bei  solchen  von
unbeschränkter  Dauer,  auf  den  fünfundzwanzigfachen
Betrag  des  Werths  des  einjährigen  Bezugs  berechnet
werden.  Es  sind  also  —  abgesehen  von  dem  Falle  des
zweiten  Satzes  in  Absatz  3  des  §9  —  Rechte  vorausgesetzt,
  welche  eine  Dauer  von  wenigstens  fünfundzwanzig
  Jahren  haben.  Der  hier  in  Frage  stehende
Absatz  2  stellt  bei  Bezugsrechten  von  unbestimmter
Dauer  als  alleinigen  Maßstab  für  die  Werthsberechnung
  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag  des  Jahresbezugs
auf.  Es  werden  daher  hier  Rechte  vorausgesetzt,  welche
ihrer  Natur  nach  und  erfahrungsmäßig  eine  Dauer  von
wenigstens  zwölfundeinhalb  Jahren  haben  und
jedenfalls  mit  Rücksicht  auf  den  Grad  der  Unbestimmtheit
  des  Zeitpunkts,  wenn  das  den  Wegfall  begründende
Ereigniß  eintritt,  eine  solche  Dauer  haben  können.  Daraus
  ergibt  sich  aber  die  Absicht  des  Gesetzes,  mit  der
fraglichen  Bestimmung  nur  solche  Rechte  zu  treffen,
deren  Dauer  sich  auf  eine  lange  Reihe  von  Jahren,  mindestens
  auf  zwölfundeinhalb  Jahre,  erstreckt  oder  zu  erstrecken
  pflegt,  also  Rechte,  welche  ihrer  Beschaffenheit
nach  von  dauerndem  Bestande  sind.  Anderenfalls  müßte,
wenn  dieser  einschränkenden  Auslegung  nicht  gefolgt
würde,  bei  Bezugsrechten  von  unbestimmter  Dauer,  deren
Wegfall  nach  einem  kürzeren  als  zwölfundeinhalbjährigen