384  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Zeitraume  gewiß  ist,  der  Werthsberechnung  gleichfalls
der  zwölfundeinhalbfache  Betrag  des  Jahresbezugs  zu
Grunde  gelegt  werden.  Diese  Werthsbestimmung  würde
aber  mit  dem  bei  dem  Rechtsstreite  in  Frage  kommenden
Interesse  der  Betheiligten  in  einem  Mißverhältnisse
stehen  und  kann  daher  von  dem  Gesetze  nicht  gewollt
sein.

Dem  streitigen  Unterhaltsrechte  der  Ehefrau  kommt
nun  die  Eigenschaft  eines  Rechts  von  danerndem  Bestande
  in  dem  vorbezeichneten  Sinn  nicht  zu.  Dasselbe
wird  der  Ehefrau  durch  den  Prozeßrichter  aus  Anlaß
des  Scheidungsverfahrens  im  Wege  einstweiliger  Verfügung,
  weil  die  obwaltenden  Umstände  die  einstweilige
Regelung  des  Verhältnisses  zwischen  den  streitenden  Eheleuten
  nothwendig  machen,  für  die  Dauer  des  Scheidungsprozesses
  zuerkannt.  Das  Recht  ist  also  nur
von  einstweiligem,  vorübergehendem  Bestande,  indem
seine  Wirksamkeit  von  dem  Schweben  des  Scheidungsverfahrens
  abhängig  ist.  Dasselbe  hat  aber  auch  nur
eine  verhältnißmäßig  kurze  Dauer.  Denn  nach  allgemeiner
  Erfahrung  ist  als  ge  wiß  anzunehmen,  daß  ein
Scheidungsprozeß  die  Dauer  von  einigen  Jahren  im
höchsten  Maße  nicht  übersteigt  und  in  keinem  Falle  die
Dauer  erreicht,  wie  sie  der  §  9  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
  für  die  von  ihm  betroffenen  Rechte  vorsieht.

Fällt  sonach  aber  das  streitige  Recht  nicht  unter  die
zuletzt  erwähnte  Gesetzesvorschrift,  so  greift  in  Betreff
desselben  die  Regel  des  §  3  daselbst  Platz,  so  daß  die
Werthsbestimmung  dem  freien  Ermessen  des  Gerichts
anheimgegeben  ist.  IV.  Bs.  5/88.  Beschluß  der  vereinigten
  Civilsenate  vom  8.  Juli  1889.

Nedakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Veriag:  FVasin  &amp;  Eusie  (Cark  Ensie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.