Neunter  Ergänzungsband.  M  25.
Dr.  J.  A.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  dle  *  F  ee  Baterg  ah  *  Lenhreche  c
-•  us  llachen:  Gemelnes  Recht  und  Clvl  repeprnnng.

Die  Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  bayerischem
Landrechte.

Erörtert  von  Karl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Fortsetzung.)

Das  Schwanken  und  die  Unsicherheit  der  Praxis,
die  verschiedenen,  in  ihren  Konsequenzen  weit  über  das
gesteckte  Ziel  hinausgehenden  Auslegungsversuche  verdanken
  ihren  Ursprung  überhaupt  nur  dem  Unstande,
daß  das  Gesetz  selbst  die  gegebene  Regel  mit  einem  völlig
  unzutreffenden  Kausalsatze  einleitet,  welchen  alsdann
auch  die  Annotationen  noch  wiederholen.  Das  Gesetz
wird  dadurch  in  sich  selbst  inkonsequent,  und  man  befindet
  sich  mit  der  Regel  und  den  hievon  statnirten  Ausnahmen
  in  einem  offenbaren  eirculus  vitiosus,  aus  welchem
  man  mit  den  gewöhnlichen  Interpretationsregeln
überhaupt  nicht,  am  wenigsten  aber  mit  der  Regel  cessante
  legis  ratione  cessat  lex  ipsa  herauskommen  kann.
In  solchem  Falle  bleibt  gemäß  L.  1  820  D.  14,  1  nichts
übrig,  als  das  Gesetz  in  seinem  dispositiven  Theile,  sowohl
  Regel  als  Ansnahme,  buchstäblich  anzuwenden,  auf
Weiteres  aber  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Damit  trifft  man  dann  in  der  konkreten  Frage  un-IX.

  Ergänzungsband.