386  Inventurfreibeit  des  Vaters  nach  bayer.  Lanbrechte.

zweifelhaft  auch  wirklich  den  Willen  des  Gesetzes.  Nach
diesem  ist  der  Mann  Herr  im  Hause,  welches  des  freien
Mannes  Burg  ist,  er  ist  Herr  über  Person  und  Habe
der  Frau,  auch  wenn  diese  Habe  nicht,  wie  eine  Dos,  in
sein  Eigenthum  übergeht,  ist  es  nach  den  Annotationen
zu  Thl.  I  Kap.  6  §  32  auch  im  Gütergemeinschaftsfalle
und  daß  er  es  wird,  geschieht  mit  dem  Willen  der  Frau,
welchen  Willen  deren  Erben  auch  in  allen  späteren  Wirkungen
  respektiren  müssen.  Wenn  ferner  auch  das  Recht
zur  Administration  und  Nutznießung  des  eheweiblichen
Vermögens,  als  welches  bei  Gütergemeinschaft  der  ideelle
Antheil  der  Frau  am  Ganzen  erscheint  (vergl.  Annot.
a.  a.  O.),  mit  Auflösung  der  Ehe  erlischt  (vergl.  Annot.  zu
Thl.  1  Kap.  6  8  22),  so  erlischt  doch  mit  diesem  Augenblicke
  nicht  auch  sofort  das  Inhaben,  die  thatsächliche
Herrschaft  des  Mannes  und  nachdem  „ohnehin“  —
dieses  Wort  braucht  8  17  Nr.  9  a.  a.  O.  ausdrücklich  —
bei  jeder  einzelnen  vorhandenen  Sache  auch  nach  dem  Tode
der  Frau  noch  ein  Recht  zum  Besitze  für  den  Mann
präsumirt  wird,  so  soll  dieser  nach  der  Ausdrucksweise
der  Annotationen  zu  Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  „bei
lebendigem  Leibe“  lierhaupt  nicht  inventirt  werden,  das
heißt,  das  Haus  dessen,  welchem  die  Frau  selbst  Leib
und  Gut  zu  treuen  Händen  überliefert  hat,  sollen  die
Erben  der  Frau  nicht  mit  Amt  und  Büttel  nach  End
und  Gebänd,  Titeln  und  Mitteln  der  Frau  durchwühlen.
Das  ist  der  Wille  des  Gesetzes,  und  die  Absicht,  die  bevorzugte
  Stellung  des  Mannes  rücksichtlich  der  ehelichen
Habe  wenigstens  in  diesem  Punkte  auch  den  Erben  der
Frau  gegenüber  noch  zu  wahren,  ist  der  wahre  Grund
der  Regel  des  §  17  Nr.  9  a.  a.  O.,  wie  diese  Stellung
zugleich  der  Grund  des  Grundes,  nämlich  der  Präsumtion
  nach  Thl.  I  Kap.  6  8  23,  ist,  welchen  das  Gesetz
selbst  anführt.  Wie  auch  könnte  denn  die  bloße  ärmliche
  Eigenthumspräsumtion,  welche  vollumfänglich  überdies
  gar  niemals  zutrifft,  für  sich  allein  zureichen,  dem