Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  387

Manne  gegen  alle  Inventursansprüche  der  Erben  eine
wirksame  Einrede  zu  gewähren?  Sie  bezieht  sich  ja  nur
auf  körperliche  Sachen  und  wenn  man  selbst  das  berühmte
  q#uasi-dominium  des  bayerischen  Landrechts  an
bloßen  Rechten  (vergl.  Thl.  1I  Kap.  2  8§  2)  in  Betracht
ziehen  will,  so  hat  doch  ein  Inventar  nach  den  Annotationen
  zu  Thl#  III  Kap.  1  §  18  den  ganzen  status  bonoram,
  Sachen,  Rechte  und  Forderungen,  Lasten  und
Schulden,  Aktiva  sowohl  als  Passiva  zu  umfassen.  Wo
endlich  ist  denn  speziell  bei  der  allgemeinen  Glitergemeinschaft
  auch  nur  eine  einzige  Sache  zu  finden,  an  welcher
der  Mann  nicht  gleichfalls  eigenthums=  und  besonders
besitzberechtigt  würe?  Wenn  irgend,  so  müßte  er  also
gerade  hier  vorzugsweise  „bei  lebendigem  Leibe“  inventirt
  werden.

Dafür,  daß  die  Eigenthumspräsumtion  nach  Maßgabe
  des  §  23  Thl.  I  Kap.  6  des  Landrechts  höchstens
als  cansa  impulsiva,  deren  Wegfall  nach  den  Annotationen
  zu  Thl.  I  Kap.  1  §  10  Nr.  3  des  Landrechts
eine  Vorschrift  noch  nicht  entkräftet,  nicht  aber  als  causa
linalis  der  Regel  des  §  17  Nr.  9  Thl.  III  Kap.  1  a.  a.  O.
in  Betracht  kommen  kann,  spricht  insbesondere  auch
das  logische  Verhältniß  gerade  der  vom  Gesetze  selbst
statuirten  Ausnahmen  zu  jener  Regel.

Man  kann  zuvörderst  gewiß  nicht  sagen,  daß  der
Gesetzgeber  an  den  Rezeptiz=  oder  Gemeinschafts-Fall  gar
nicht  gedacht  habe,  wenn  man  die  Ausnahmsfälle  betrachtet,
  deren  erster  die  Frau  als  hauptsächliche  Eigenthümerin
  und  Verwalterin  des  Ehegutes  und  deren  zweiter
  sie  als  Miteigenthümerin  der  ganzen  ehelichen  Habe
oder  doch  jedenfalls  der  ganzen  Habe  des  Mannes  erscheinen
  läßt.  Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  insbesondere
  ist  nach  bayerischem  Landrechte,  falls  die  Ehegatten
  von  der  ihnen  nach  Thl.  I  Kap.  6  8  32  Nr.  4
freigestellten  Paktirung  anderer  Wirkungen  keinen  Gebrauch
  machen,  wesentlich  nichts  anderes  als  eine  gegen-*

