388  Inventurfreiheit  des  Valers  nach  bayer.  Landrechte.

seitige  Anheirathung  halben  Gutes  und  Vermögens,
sie  erzeugt  nur  ein  eondominium  pro  indiviso,  der
Mann  allein  bleibt  Oberhaupt  der  ehelichen  Gemeinschaft
und  mit  Auflösung  der  Ehe  endet  auch  die  Gütergemeinschaft
  mit  der  Wirkung,  daß  jedem  Theile  bezw.  dessen
Rechtsnachfolgern  die  Hälfte  des  Ganzen  als  realer  Antheil
  gebührt.  Rezeptizgut  und  Gütergemeinschaft  ist  also
durch  den  ersten  und  zweiten  Ausnahmsfall  so  eklatant
wenigstens  mitgetroffen,  daß  der  Gesetzgeber  an  gar  nichts
gedacht  haben  müßte,  wenn  er  bei  Zulassung  der  zwei
ersten  Ausnahmsfälle  an  diese  beiden  Möglichkeiten  nicht
gedacht  hätte.

Ganz  zweifellos  können  aber  Rezeptizgüter,  hauptsächliches
  Alleineigenthum  der  Frau,  Miteigenthum  derselben
  an  der  ganzen  Habe  des  Mannes  oder  Gütergemeinschaft
  überhaupt  nicht  blos  bei  Bauersleuten  vorkommen.
  Die  Taxordnung  vom  29.  Jannar  1736  selbst
spricht  auch  bei  Statuirung  der  Fälle,  in  denen  auf
Vorableben  der  Frau  inventirt  werden  soll,  mit  keiner
Silbe  davon,  daß  diese  Fälle  blos  für  Bauersleute  gelten
  sollen;  man  kann  höchstens  bei  dem  ersten  Falle  aus
dem  Worte  „Maierin“  schließen,  daß  eine  bäuerliche  Ehe
gemeint  sei,  die  anderen  Fälle  zwingen  durch  nichts  zu
einer  solchen  Restriktion,  insbesondere  können  auch  andere
Leute  als  Bauern  sich  halbes  Gut  und  Vermögen  anheirathen,
  zweierlei  Kinder  oder  unvertragene  Erben
haben.  Was  wäre  also  näher  gelegen,  als  die  Fälle,  in
denen  ja  doch  die  „ratio“,  das  ist  die  Eigenthumspräsumtion
  zu  Gunsten  des  Mannes  zeessirt“,  ganz  allgemein
  von  der  Regel  auszunehmen?  Trotzdem  bestimmt
aber  das  Gesetz  selbst  ausdrücklich,  daß  es  nur  rücksichtlich
  der  Bauersleute  bei  der  Vorschrift  der  Taxordnung
  bewenden  solle.  Nach  der  Interpretationsregel:  exceptio
  firmat  regulam  muß  man  also  annehmen,  daß
für  Leute  anderen  Standes  die  Ausnahmsfälle  trotz
gleicher  Sachlage  nicht  Platz  greifen,  zugleich  aber,  daß