Inventurfreihelt  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  389

die  Eigenthumspräsumtion  nichts  weiter  als  höchstens  die
causa  impulsiva  der  gesetzlichen  Regel  ist  und  daß  auch
die  Ausnahme  rücksichtlich  des  Bauernstandes  nicht  blos
im  Zessiren  jener  ratio,  sondern  darin  noch  einen  weiter
mitwirkenden  Grund  hat,  daß  das  Landrecht  die  „gemeinen
  einfältigen  Bauersleute“  überhaupt  thunlichst  zu  bevormunden
  bestrebt  ist.  Letzteres  wird  insbesondere  durch
§5  18  Nr.  9  Thl.  III  Kap.  1  des  Landrechts  vollauf  bestätigt,
  wonach  man  erbende  Bauersleute  überhaupt  nicht
erst  zu  befragen  braucht,  ob  sie  inventarisiren  lassen  wollen
  oder  nicht.

Kommt  aber  der  überlebende  Ehemann  den  Erben
der  Frau  gegenüber  zugleich  als  Vater  in  Betracht,  —
und  ein  solcher  Fall  war  es  gerade,  den  der  oberstrichterliche
  Beschluß  vom  17.  Dezember  1883  zu  Ungunsten
des  Wittwers  entschieden  hat  —  so  liegt  die  Sache  noch
ungleich  klarer.  In  diesem  Falle  kommt  gar  nichts  darauf
an,  in  welchem  Güterstande  der  Ehemann  lebte  und  ob
er  als  der  Eigenthümer  der  ganzen  ehelichen  Habe  zu
präsumiren  ist  oder  nicht,  denn  seine  Inventurfreiheit
beruht  alsdann  noch  auf  einem  weiteren  Grunde,  der
mit  der  Eigenthumsfrage  nicht  das  mindeste  zu  schaffen
hat,  so  daß  also  gemäß  Thl.  I  Kap.  1  §  10  Nr.  3  des
Landrechts  mit  Wegfallen  blos  des  in  §  17  Nr.  Thl.III
Kap.  1  a.  a.  O.  angegebenen  Grundes  diese  Inventurfreiheit
  ganz  entschieden  nicht  elidirt  wird.

Schon  in  Thl.  I  Kap.  5  8  5  Nr.  4  bestimmt  das
Landrecht,  bevor  es  nur  irgend  etwas  über  die  Ehe,
deren  vermögensrechtliche  Folgen  und  die  Stellung  des
Mannes  in  derselben  statuirt  und  ohne  daß  auch  hier
oder  in  den  Annotationen  zu  dieser  Stelle  nur  mit  einem
Worte  der  in  Thl.  1  Kap.  6  8  32  aufgestellten  und  in
Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  erzählend  wiedergegebenen
Eigenthumspräsumtion  zu  Gunsten  des  Mannes  gedacht
wird,  daß  der  Vater  lediglich  verpflichtet  sei,  inner  einem
Jahre  nach  der  Mutter  Tod  den  Kindern  das  Mutter-