390  Jubvenlurfreiheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

gut  auszuzeigen.  Desgleichen  wird  bei  Wiederholung  dieser
  Vorschrift  in  Thl.  1  Kap.  6  §  37  Nr.  1  weder  im
Gesetzestexte  noch  in  den  Annotationen  nur  mit  einer
Silbe  der  Präsumtion  des  eheherrlichen  Alleineigenthums
an  der  ganzen  Habe  überhaupt,  geschweige  denn  dieser
Präsumtion  als  des  maßgebenden  Grundes  gedacht.
Dagegen  ersieht  man  aus  den  Annotationen  zu  Thl.  1
Kap.  5  §  5  Nr.  4,  daß  das  Landrecht  von  1756
mit  fraglicher  Bestimmung  eine  frühere,  auch  nach  dem
Landrechte  von  1616  noch  bestandene  Kontroverse  und
zwar  zu  Gunsten  der  Inventurfreiheit  des  Ehemannes
als  Vaters  bejahend  entscheiden  wollte  und  entschieden
hat.  Kreittmayr  erwähnt  hier  speziell  unter  Allegirung
des  Schmid'schen  Kommentars  zum  älteren  Landrechte
Art.  3  Nr.  1,  daß  es  de  jure  communi  streitig  sei,  ob
und  wieweit  der  Vater  inventarium  vel  juratam  specificationem
  herauszugeben  schuldig  sei,  daß  dieser  Streit
aber  nunmehr  —  das  heißt  angesichts  der  Bestimmung
des  neuen  Landrechts  an  besagter  Stelle  —  cessire  und
daß  der  neue  Codex  auch  von  der  durch  das  ältere  Landrecht
  noch  vom  Vater  geforderten  Kautionsleistung  abstrahire.


Mag  ferner  der  Vater  auch  nicht  Eigenthümer  der
ganzen  ehelichen  Habe  sein,  Inhaber  derselben  ist  er
immer.  Nach  den  Annotationen  zu  Thl.  I  Kap.  6  8  32
ist  er  auch  im  Gütergemeinschaftsfalle  alleiniger  Administrator,
  und  die  Thatsache,  daß  er  Inhaber  ist,  wird  sogar
  dann  zutreffen,  wenn  die  verstorbene  Frau  ein  Rezeptizgut
  hinterläßt.  Mag  dieses  Innehaben  nun  ein
rechtliches  oder  blos  ein  thatsächliches  sein,  so  wird  es
doch  mit  dem  Tode  der  durch  Kinder  beerbten  Ehefrau
sofort  und  zwar  für  den  gesammten  Rücklaß  aus  einem
neuen  Grunde  zur  völlig  rechtlichen  Gewalt,  denn  Niemand
  wird  dem  Vater  die  Befugniß  bestreiten  können,  in
diesem  Falle  als  Gewalthaber  der  rechtmäßigen  Erben
das,  was  er  von  der  Frau  her  innehat,  im  Besitze  zu