Reichsgerichtllche  Entscheldungen.  391

behalten  und  was  er  noch  nicht  innehaben  sollte,  nunmehr
  zu  ergreifen.  War  er  darum  noch  nicht  völliger
Besitzer  der  ganzen  Habe,  der,  wie  die  Annotationen  zu
Thl.  III  Kap.  1  §  17  Nr.  9  besagen,  bei  lebendigem
Leibe  nicht  inventirt  werden  soll,  so  wird  er  es  jedenfalls
von  diesem  Augenblicke  an.  Ueberdies  bestimmt  aber
Thl.  II  Kap.  9  §  6  Nr.  7  des  Landrechts  auch  noch
ausdrücklich,  daß  der  Vater  als  rechtmäßiger  Inhaber,
Administrator  und  Nutznießer  aller  regulären  Adventizgüter
  seiner  Kinder,  zu  welchen  in  erster  Linie  die  bona
materna  gehören,  ausnahmslos  volle  Freiheit  vom
Inventurzwange  genieße  und  zu  nichts  weiter  verpflichtet
sei,  als  zu  einer  getreuen  Anzeige,  wie  ihm  dies  auch  in
Thl.  I  Kap.  5  §  5  und  Kap.  6  §  37  bereits  auferlegt
  ist.  .
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Gemeines  Recht  und  Eivilprozeßordnung.

Kauf  nach  Gewicht;  Berechnung  des  Kaufpreises
  nach  Maß;  Irrthum  des  Verkäufers
über  das  Verhältniß  zwischen  Gewicht  und
Maß.  Stellung  des  das  Geschäft  vermittelnden
  Agenten  hiezu.  Der  Beklagte  hat  dem  Kläger
Wicken  verkauft  und  geliefert.

Am  19.  Mai  1886  hatte  Beklagter  einem  Agenten  D.
zu  Barcelona  mitgetheilt,  er  könne  50  000  bis  100000  Kilo
nach  einer  Probe  zum  Preise  von  21  ¾  Pesetas  für  100
Kilo  abgeben.  Der  Agent  forderte  ihn  auf,  den  Preis
herunterzusetzen,  auch  möchte  er  ihm  eine  Reduktion  auf
Liter  aufgeben.  Als  der  Beklagte  das  letztere  Ansinnen
ablehnte,  theilte  ihm  der  Agent  mit,  daß  die  Wicken  in
Barcelona  per  Liter  verkauft  werden,  so  daß  er  das  Ge-