892  Reschsgerichtliche  Entscheldungen.

wicht  kennen  müsse  um  die  Reduktion  vorzunehmen.  Nun
erklärte  der  Beklagte  am  15.  Juni:  Ein  Hektoliter  wiege
ungefähr  40½  bis  41  Kilo,  es  wären  noch  100000  Kilo
zu  verkaufen.  Darauf  übermittelte  der  Agent  am  21.  Junie
die  Offerte:  Bernardo  P.  sei  Käufer  der  100000  Kilo
Wicken  zum  Preise  von  9  Pesetas  für  den  Hektoliter,
Maß  garantirt,  franko  Bord  im  Hafen  von  Barcelona
..  Das  hat  der  Beklagte  angenommen.  Er  befand  sich
dabei  im  Irrthum;  es  gibt  keine  Wicken,  welche  per
Hektoliter  81  Pfund  wiegen,  wohl  aber  solche,  welche
81  Kilo  den  Hektoliter  wiegen.  Unter  Zugrundelegung
  jenes  irrthümlich  angenommenen  Gewichts  hat
der  Beklagte  die  Faktura  über  abgeladene  1063  Sack
zum  Nettogewicht  von  89  111  Kilo  ausgestellt,  Maß
221390  Liter,  Preis  nach  Abzug  der  Fracht  18270,72
Pesetas.  Der  Käufer  hat  den  fakturirten  Preis  durch
Einlösung  eines  Wechsels  gezahlt.  Als  das  Schiff  mit
den  Wicken  ankam,  ließ  er  diese  messen.  Die  Messung
  ergab  110320  Liter,  dafür  berechnet  der  Käufer
9928,80  Pesetas  ab  1932,25  Fracht,  so  daß  er  zu  zahlen
gehabt  haben  würde  7996,55  Pesetas.  Er  fordert  danach
zu  viel  gezahlte  10274,17  Pesetas  abzüglich  797,25  Pesetas
  für  zurückbehaltene  Säcke,  also  9476,92  Pesetas  =
7581,54  Mk.  zurück.  Auf  diesen  Betrag  hat  er  Klage
erhoben.  Die  zweite  Instanz  hat  den  Beklagten  zur
Zahlung  von  7260,61  Mk.  nebst  Zinsen  verurtheilt.

Die  Revision  des  Beklagten  ist  verworfen.

Aus  dem  vom  Berufungsurtheil  festgestellten  Thatbestand
  ergibt  sich,  daß  zwischen  Parteien  ein  gültiger
Kaufvertrag  über  ein  Quantum  von  etwa  100000  Kilo
Wicken  zu  Stande  gekommen  ist,  der  Preis  war  nicht
nach  Gewicht,  sondern  nach  Maß  bestimmt,  9  Pesetas
für  den  Hektoliter.

Das  Berufungsgericht  hat  festgestellt,  daß  der  Agent
lediglich  Vermittler,  nicht  Stellvertreter  war,  und  daß
alles  dasjenige,  was  zwischen  ihm  und  dem  beklagten