Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  393

Verkäufer  über  die  Reduktion  von  Gewicht  auf  Maß
verhandelt  ist,  zur  Kenntniß  des  Käufers  nicht  gekommen
  ist,  daß  dieser  auch  davon  nichts  gewußt  hat,  daß
der  Verkäufer  sich  über  dieses  Verhältniß  von  Maß
und  Gewicht  irrte.  Geht  man  hievon  aus,  so  sind  zunächst
  diejenigen  Ausführungen  des  Revisionsklägers
irrig,  welche  nachzuweisen  versuchen,  daß  der  Abschluß
nicht  perfekt  geworden  sei.

Der  Revisionskläger  vergleicht  den  Vermittler  mit
einem  mechanischen  Werkzeug  der  Uebermittelung  für  die
Parteierklärungen.  Wenn  ein  Telephon  nicht  die  vollständige
  Erklärung  der  einen  Partei  wiedergebe,  so
könne  sich  die  andere  Partei  nicht  darauf  berufen,  daß
sie  das  acceptirt  habe,  was  ihr  zugegangen  sei.  Diese
Vergleichung  trifft  nicht  zu.  Der  Vermittler  ist  kein
Werkzeug,  mittels  dessen  der  Beklogte  sprach,  sondern
ein  Mensch,  zu  welchem  er  sprach.  Das  Berufungsgericht
  unterscheidet  zwischen  dem,  was  zwischen  dem
Beklagten  und  dem  Vermittler  verhandelt  und  zwischen
ihnen  geblieben  ist,  und  zwischen  dem,  was  übermittelt
ist  und  zu  übermitteln  war.  Es  erhellt  nicht,  daß  der
Vermittler  unterlassen  hätte,  dem  Käufer  etwas  mitzutheilen,
  was  für  diesen  bestimmt  war.  Aus  den
Vorverhandlungen  zwischen  dem  Beklagten  und  dessen
Agenten  wußte  der  Beklagte,  daß  in  Barcelona  Wicken
nicht  nach  Gewicht,  sondern  nach  Maß  gehandelt
werden.  Wenn  sich  der  Vermittler  erbot,  seinerseits  den
Preis,  wie  er  von  dem  Verkäufer  für  das  Kilo  gefordert
wurde,  nach  dem  ihm  von  diesem  mitzutheilenden  Verhältniß
  von  Maß  und  Gewicht  umzurechnen,  so  konnte
der  Beklagte  nicht  im  Zweifel  sein,  daß  es  sich  hiebei
wesentlich  um  interne  Verhandlungen  zwischen  ihm  und
dem  Vermittler  handelte.  Demnächst  aber  sprach  nicht
der  Beklagte  durch  den  Vermittler  zu  einem  Kauflustigen,
sondern  der  Kauflustige  durch  den  Vermittler  zu  dem
Beklagten:  Jener  stellte  eine  Offerte,  in  welcher  der