396  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

zu  niedrigen  Preis  zu  acceptiren,  den  Kauf  nichtig
machen  müsse.  Allein  der  hier  als  richtig  unterstellte  Vordersatz
  ist  unrichtig.  Das  gemeine  Recht  läßt  keineswegs  den
Irrthum  über  eine  Eigenschaft  der  Waare  um  deswillen,
weil  er  einen  so  bedeutenden  Einfluß  auf  die  Preisbestimmung
  hat,  die  Ungültigkeit  des  Kaufs  bewirken.  Aus
den  Quellen  ergibt  sich  das  Gegentheil:

L.  14  D.  de  contrahenda  emtiono  (18,  1)

quid  tamen  dicemus,  si  in  materia  et  qdualitate  ambo
errarent:  utputa  si  et  ego  me  vendere  aurum  patarem,
  et  tu  emere,  quum  aes  esset;  utputa  coheredes
Viriolam,  quae  aurea  dicebatur,  pretio  exquisito
uni  heredi  vendidissent  eaque  inventa  esset  magna
ex  parte  denen?  Venditionem  esse  constat  ideo,  quia
auri  aliquid  babuit:  nam  si  inauratum  aliquid  sit,
licet  ego  aurcum  putem,  valet  venditio,  si  autem  aes
pro  auro  veneat.  non  valet.

Ein  solches  Verhältniß  wie  zwischen  Bronze  und
Gold  besteht  aber  nicht  zwischen  mehr  und  minder  schweren
  Wicken.  Dieser  Unterschied  im  Gewicht  bewirkt  nicht,
daß  die  für  leichter  gehaltenen  Wicken,  etwa  wie  unächte
Perlen  im  Gegensatz  zu  ächten,  Weinessig  im  Gegensatz
zu  Wein,  zu  einer  ganz  anderen  Art  von  Sachen  gerechnet
  werden  müßten,  als  zu  welcher  sie  gehören  (vergl.
Savigny,  System  des  heutigen  römischen  Rechts,  Bd.  III
S.  283).

Ebenso  wenig  liegt  ein  den  Konsens  über  den
Preis  ausschließender  Irrthum  vor.  Denn  soweit  als
der  Irrthum  ein  Moment  betraf,  welches  den  Verkäufer
bestimmte,  den  Preis  so  zu  acceptiren,  wie  er  vom  Käufer
proponirt  war,  bezieht  sich  der  Irrthum  nicht  auf  ein
Moment,  welches  im  Vertrage  seinen  Ausdruck  gefunden
hat,  sondern  auf  die  Erwägungen  des  Verkäufers,
welche  ihn  dazu  bestimmt  haben,  die  Offerte  des  Käufers
zu  acceptiren.  Wenn  ein  Grundstück  mit  der  Zusage
verkauft  wird,  dasselbe  umfasse  die  von  dem  Verkäufer