398  Neichagerichtliche  Entscheldungen.

Ehelichkeit  voraus;  anderenfalls  wäre  es  ermöglicht,  durch
willkürliche  Anerkennung  dieser  Eigenschaft  die  Erb-  und
Familienrechte  Dritter  zu  beeinträchtigen.  Für  die  Regel
ist  daher  fest  zu  halten,  daß  in  dispositiver,  den  Gegenbeweis
  ausschließender  Weise  die  eheliche  Kindschaft  durch
Anerkennung  nicht  konstatirt  werden  kann.

Diese  Regel  muß  auch  in  den  Fällen  zur  Geltung
kommen,  wo  die  Eigenschaft  eines  ehelichen  Kindes  nicht
aus  der  Geburt  während  der  Ehe,  sondern  aus  einer
Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  abgeleitet
wird.  Unbestrittenermaßen  beruht  dieses  Rechtsinstitut
auf  dem  Gedanken,  daß  uneheliche  Kinder  durch  nachsolgende
  Ehe  ihrer  Erzeuger  zu  ehelichen  Kindern  gemacht
werden  können.  Daraus  folgt,  daß  die  Legitimation
durch  nachfolgende  Ehe  nur  Platz  greift,  wenn  das  bei
Eingehung  einer  Ehe  vorhandene  Kind  von  den  die  nachfolgende
  Ehe  schließenden  Personen  abstammt,  so  daß
diese  physische  Abstammung  als  die  unumgängliche
Voraussetzung  für  die  rechtlichen  Wirkungen  der  nachfolgenden
  Ehe  in  Betreff  des  Kindes  zu  erachten  ist.  Die
Thatsache  der  Abstammung  eines  vor  der  Ehe  geborenen
Kindes  kann  allerdings  durch  wörtliche  oder  thatsächliche
Anerkennung  der  Vaterschaft  Seitens  des  Ehemanns
erwiesen  werden;  würde  aber  der  Gegenbeweis  gegen  diese
Thatsache  nicht  zugelassen,  so  wäre  dem  Ehemann  das
Mittel  in  die  Hand  gegeben,  auch  einem  nicht  von  ihm
gezeugten,  von  seiner  Ehefrau  vor  Schließung  der  Ehe
geborenen  Kinde  auf  dem  Wege  einfacher  Anerkennung
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  zu  verschaffen.
  Damit  aber  würde,  wie  mit  Recht  hervorgehoben
  wird,  gegen  den  der  Legitimation  durch  nachfolgende
Ehe  zu  Grunde  liegenden  Gedanken  verstoßen  und  gewissermaßen
  eine  neue  Art  der  Annahme  an  Kindesstatt
oder  der  Ehelichkeitserklärung,  jedoch  ohne  die  schützenden
  Formen  dieser  Institute  eingeführt.

Von  dem  vorbezeichneten,  in  der  Gerichtspraxis  all-