Relchsgerichtliche  Enischeidungen.  399

gemein  angenommenen  und  auch  in  der  gemeinrechtlichen
Literatur  vielfach  anerkannten  Standpunkte  aus,  hat  der
Berufungsrichter  das  zu  den  Akten  gebrachte  Beweismaterial,
  beziehungsweise  den  von  beiden  Parteien  betreffs
der  Abstammung  der  Klägerin  geführten  Beweis  geprüft
und  gewürdigt.  Weder  in  dieser  Beweiswürdigung  ist
ein  Rechtsverstoß  zu  erkennen,  noch  in  dem  Inhalt  des
richterlichen  Eides,  welchen  der  Berufungsrichter  den  Beklagten
  auferlegt  und  in  den  Folgen,  welche  er  an  die
Abschwörung  oder  Verweigerung  des  Eides  geknüpft  hat.
Denn  ist  durch  Ableistung  des  Eides  festgestellt,  daß  G.
H.  mit  der  Mutter  der  Klägerin,  innerhalb  der  ihrer
Geburt  vorangegangenen  kritischen  Zeit  keinen  Beischlaf
vollzogen  hat,  so  konnte  der  Berufungsrichter  als  dargethan
  ansehen,  daß  die  Klägerin  das  leibliche  Kind  des
H.  nicht  sei,  und  er  konnte  nach  dem  Obenbemerkten  hieraus
  die  Jolgerung  ziehen,  daß  eine  Legitimation  der
Klägerin  durch  die  nachfolgende  Ehe  ihrer  Mutter  mit
H.  wegen  Mangels  einer  wesentlichen  Voraussetzung  nicht
eingetreten  sei.

2)  Betreffend  die  Formulirung  des  den  Beklagten
auserlegten  Eides,  hat  die  Revision  gerügt,  daß  dieselbe
dem  §  424  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung  insofern
nicht  entspreche,  als  den  Beklagten  zu  schwören  auferlegt
sei,  daß  sie  die  Ueberzeugung  von  dem  Beischlaf  des  H.
nicht  erlangt  haben,  während  sie  als  beweisführende
Partei  ihre  Ueberzeugung  zu  beschwören  gehabt  hätten,
daß  der  Beischlaf  nicht  stattgefunden  habe.  Auch  diese
Rüge  konnte  nicht  als  gerechtfertigt  erkannt  werden.

Nach  §  424  Absatz  3  der  Eivilprozebordnung  wird
über  Thatsachen,  welche  nicht  in  einer  Handlung  des
Schwurpflichtigen  bestehen  oder  nicht  Gegenstand  seiner
Wahrnehmung  gewesen  sind,  der  Eid  dahin  geleistet,
daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung
und  Erkundigung  die  Ueberzeugung  erlangt  habe  oder
nicht  erlaugt  habe,  daß  die  Thatsache  wahr  sei.  Die
in  den  vorliegenden  Eid  aufgenommene  Thatsache  fällt