400  Relchsgerichtliche  Enischeldungen.

unzweifelhaft  unter  §  424  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung,
  auch  ist  sie  von  der  beklagten  Partei,  welche  damit
ihren  Gegenbeweis  führen  will,  vorgebracht;  mithin
  würde  allerdings  nach  der  Interpretation,  welche
der  ebengedachten  Prozeßvorschrift  zu  geben  ist,  falls  ein
zugeschobener  Eid  in  Rede  stünde,  den  Beklagten
aufzuerlegen  sein,  ihre  Ueberzeugung  zu  beschwören,  daß
H.  in  der  kritischen  Zeit  keinen  Beischlaf  gepflogen
habe.  Allein  es  handelt  sich  im  gegenwärtigen  Falle  um
einen  vom  Richter  auferlegten  Eid  und  somit  nach
Maßgabe  des  §  439  um  die  Frage,  wic  §  424  „entsprechende“
  Anwendung  auf  diesen  Eid  zu  finden
habe.  Ohne  Zweifel  hat  diese  Anwendung  insoweit  einzutreten,
  als  auch  der  richterliche  Eid  nur  in  den  nach
§5  424  zulässigen  Formen  auferlegt  werden  darf,  so  daß
es  dem  Richter  nicht  zustehen  kann,  unter  Umständen
auch  eine  andere  Form  z.  B.  die  des  gemeinrechtlichen
Ignoranz=  oder  Glaubenseides  zu  substituiren.  Im
Uebrigen  aber  ist  für  die  Anwendung  des  §  424  auf
den  richterlichen  Eid  der  in  §  437  aufgestellte  Grundsatz
entscheidend,  wonach  es  zum  Ermessen  des  Richters  steht,
welcher  Partei  und  über  welche  Thatsachen  er
den  Eid  auferlegen  will.  Ist  hieraus  mit  Recht  gefolgert
  worden,  daß  der  Richter  freie  Hand  hat,  auch  über
cigene  Handlungen  und  Wahrnehmungen  den  Ueberzengungseid
  aufzulegen,  so  muß  ihm  weiterhin  auch  gestattet
sein,  in  Fällen,  wo  nicht  eigene  Handlungen  oder  Wahrnehmungen
  des  Schwurpflichtigen  zu  erhärten  sind,  auf
die  Beweispflicht  der  Parteien  keine  Rücksicht  zu  nehmen
und  nach  seinem  Ermessen  den  von  ihm  als  nothwendig
erkannten  Ueberzeugungseid  entweder  in  positiver  oder
negativer  Weise  zu  normiren.  III.  Sen.  303/1888.  Urtheil
  vom  5.  März  1889.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enlie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.