Neunter  Ersänzungsbanr.  X5  26.

Dr.  S.  n.  Feuffert--Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ODle  Inventurfrelheit  des  Vaters  nach  bayerischem  Landrechte  "
Schlu  Miltthellungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Relchsgerichts
  in  Giotlachen:  Gemelnes  Recht;  Ciollprozebordnung.

Die  Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  bayerischem
Landrechte.
Erörtert  von  Karl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Schluß.)

Das  ist  denn  doch  von  Gesetzeswegen  deutlich  genug
gesprochen.  Es  läßt  sich  absolut  nicht  ergründen,  weshalb
der  Vater,  welcher  in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  hierin
  den  Kindern  gegenüber  anders  gestellt  sein  soll.  Die
ratio,  kraft  welcher  er  von  der  Inventurpflicht  befreit
ist,  liegt  ja  nicht  entfernt  in  der  Vermuthung  seines
Alleineigenthums  an  der  ehelichen  Habe,  sondern  einfach
in  dem  Rechte  der  väterlichen  Gewalt  und,  wo  diese
nicht  mehr  besteht,  in  der  paterna  reverentia.  Nur  die
lieben  Bauersleute  haben  es  gemäß  Thl.  III  Kap.  1  §  17
Nr.  9  zu  büßen,  daß  sie  nicht  sind  wie  Andere  und  in
den  vier  taxordnungsmäßigen  Ausnahmsfällen  schlechthin,
also  auch  ihren  eigenen  Kindern  gegenüber,  inventiren
müssen.  Von  einer  Ausdehnung  dieser  Ausnahme  auch
auf  Väter  anderen  Standes  kann  aber  in  gar  keinem
Falle  die  Rede  sein,  es  mag  die  ratio,  welche  §  17  Nr.  9
a.  a.  O.  für  seine  bloße  Ehemanns-Vorschrift  angibt,
wegfallen  oder  nicht.  Mit  weit  mehr  Recht  könnte  man

IX  Ergänzungsband.