402  Inventurfreiheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

behaupten,  daß  auch  bäuerliche  Ehemänner,  welche  in  den
taxordnungsmäßigen  Ausnahmefällen  gleichwohl  inventiren
  müßten,  doch  als  Väter  und  ihren  Kindern
gegenüber  kraft  der  oben  erwähnten  besonderen  Vorschriften
  ebenfalls  von  der  Inventurpflicht  befreit  seien,
wenn  nicht  der  wahre  Grund  ihrer  Ausnahmestellung
weit  mehr  in  ihrer  persönlichen  Eigenschaft  als  gemeine
und  einfältige"  Leute,  welche  sie  natürlich  auch  als  Bäter
nicht  verlieren,  denn  im  Cessiren  der  Vermuthung  ihres
Alleineigenthums  läge  und  wenn  die  ganz  spezielle  Intention
  des  Gesetzgebers,  ihnen  da,  wo  das  Auszeigen
etwas  schwieriger  sein  möchte,  mit  dem  Inventurzwange
unter  die  Arme  zu  greifen,  in  Thl.  III  Kap.  1  §  17
Nr.  9  des  Laudrechts  nicht  genügenden  Ausdruck  gefunden
  hätte.

Das  Thema  wäre  nicht  erschöpfend  behandelt,  wenn
schließlich  nicht  auch  noch  die  Frage  beantwortet  würde,
wie  denn  die  Kinder  bei  solchem  Privileg  des  Vaters
jemals  dazu  gelangen  sollen,  sich  die  gesetzlich  doch  allen
Erben  freigestellte  Rechtswohlthat  beschränkter  Haftung
für  Nachlaßschulden  zu  sichern.  Diese  Frage  ist  es  sogar,
welche  die  freiwillige  Rechtspflege  am  meisten  beschäftigt.
  Die  in  vielen  Stücken  sehr  gründliche  Erörterung
  der  Muttergutsauszeige  in  Hauser's  Zeitschrift
für  Reichs=  und  Landes-Recht  berührt  (Bd.  5  S.  262  ff.)
auch  diese  Frage,  erschöpft  sich  aber  mit  subtilen  Konjekturen,
  ohne  sie  schließlich  befriedigend  zu  lösen.

Was  man  hiebei  vor  Allem  im  Auge  behalten  muß,
ist,  daß  Hauskinder  gemäß  Thl.  III  Kap.  1  §  5  Nr.  3
des  bayerischen  Landrechts  eine  angefallene  Erbschaft
überhaupt  nicht  anders  als  durch  Willenserklärung  ihres
gesetzlichen  Vertreters  erwerben  können,  als  welcher  in
erster  Linie  der  Vater  erscheint  und  im  Gesetze  auch  genannt
  ist.  Zwar  verordnet  das  Landrecht  in  Thl.  J
Kap.  7  §  38  Nr.  1,  daß  auch  den  unter  väterlicher  Gewalt
  stehenden  Kindern  ein  ad  hunc  actum  zu  verpflich-