Inventursrelheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.  403

tender  Spezialkuratur  zu  bestellen  sei,  wenn  sie  mit  dem
Vater  selbst  zu  handeln  haben,  und  es  wird  den  Kindern
nach  Anfall  der  mütterlichen  Erbschaft  auch  regelmäßig
sofort  ein  solcher  Kurator  beigegeben.  Aufgabe  dieses
Kurators  ist  es  aber  keineswegs,  in  jedem  Falle  und
unter  allen  Umständen  an  Stelle  des  Vaters  den  Erbschaftsantritt
  für  die  Kinder  zu  erklären.  Dies  besorgt
  vielmehr  der  Vater  zunächst  selbst,  hat  es  zu  besorgen
  und  es  kollidiren  auch  hiebei,  da  er  selbst  in  keiner
  Weise  zur  mütterlichen  Erbschaft  mitberufen  ist,  weder
  seine  eigenen  Interessen  von  vornherein  mit  jenen
der  Kinder,  noch  auch  hat  er  schon  bei  der  Frage  des
Erbschaftsantrittes  mit  diesen  zu  handeln.  Was  dem
Spezialkurator  in  jedem  Falle  obliegt,  ist  vielmehr  nur,
den  Vater  bei  der  Auszeigung  des  Muttergutes  zu  kontroliren
  und  wo  dessen  Feststellung  eine  besondere  Vereinbarung
  mit  dem  Vater  nöthig  macht,  diese  mit  ihm
zu  treffen  (vergl.  Dollmann  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Bd.  8  S.  325  ff.).  Soll  der  Vater  ein  Muttergut
  auszeigen,  so  müssen  auch  die  Kinder  bereits  als
wirkliche  Erben  der  Mutter  erscheinen,  denn  nur  als
Erben,  nicht  als  bloße  Delaten  der  mütterlichen  Erbschaft
haben  sie  ein  Muttergut  anzusprechen  (vergl.  hiezu  Bl.  f.
RA.  Bd.  17  S.  140,  Bd.  49  S.  272,  Sammlig.  v.  Entscheidungen
  Bd.  5  S.  788,  Bd.  6  S.  723).  Verweigert
der  Vater  die  Auszeigung  eines  Muttergutes,  so  kann
der  Grund  hiefür  darin  liegen,  daß  er  die  mütterliche
Erbschaft  für  die  Kinder  nicht  antreten  will;  in  diesem
Falle  hat  der  Spezialkurator  allerdings  zu  prüfen,  ob
nicht  kollidirende  Interessen  den  Vater  zu  einem  solchen
Schritte  bewegen  und  findet  er  dies,  so  steht  nichts  im
Wege,  seinerseits  den  Erbschaftsantritt  zu  erklären.  Ein
solcher  Fall  kann  ebenso,  wie  die  ungebührliche  Verzögerung
  der  Muttergutsauszeige,  Verschwendung  des  Vaters
u.  dgl.  nach  Thl.  1  Kap.  5  §  5  Nr.  4  und  den  Annotationen
  hiezu  sogar  dahin  führen,  daß  der  Vater  der  Ad-#
