404  Inventurfrelheit  des  Vaters  nach  bayer.  Landrechte.

ministration  entsetzt  wird,  und  wo  dies  geschieht,  kann
der  Spezialkurator  auch  unbedenklich  den  bedingten
Erbschaftsantritt  erklären  und  die  Errichtung  eines  Inventars
  durchsetzen.  Zeigt  der  Vater  dagegen  das  Muttergut
  aus,  so  liegt  darin  immer  zugleich  die  Annahme
der  Erbschaft  für  die  Kinder  und  in  diesem  Falle,  sowie
überhaupt  insolang,  als  der  Vater  seiner  aus  der  väterlichen
  Gewalt  fließenden  Rechte  nicht  entkleidet  ist,  hat
auch  er  allein  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  Kinder  mit
oder  ohne  die  Rechtswohlthat  des  Inventars  die  mütterliche
  Erbschaft  erwerben  sollen.  Diese  Entscheidung  kommt
ihm  kraft  des  Gesetzes  eben  deshalb  zu,  weil  er  zur  Inventarserrichtung
  nicht  gezwungen  werden  kann.  Da  zugleich
  den  Vater  Niemand  hindern  kann,  die  bona  materna
  der  Kinder  an  sich  zu  nehmen  und  Namens  der
Kinder  sich  ohne  Inventar  faktisch  in  die  Erbschaft  einzumischen,
  so  würde  eine  gegen  seinen  Willen  beabsichtigte
  Intervention  von  dritter  Seite  gemäß  Thl.  III
Kap.  1  §  18  Nr.  11  auch  regelmäßig  zu  spät  kommen
und  selbst  ein  nachträglich  errichtetes  Inventar  den  Kindern
  ohne  vorherige  Restitution  nichts  mehr  nützen.  Dafür
  aber  ist  natürlich  den  Kindern  auch  nur  der  Vater
für  den  Verlust  der  Rechtswohlthat  verantwortlich.
Zu  bemerken  ist  nur  noch,  daß  in  Fällen,  in  denen
der  Vater  das  Muttergut  nicht  blos  auszuzeigen,  sondern
  herauszugeben  hat,  dem  Spezialkurator  oder  den
Kindern  immer  freisteht,  über  das  herausgegebene  Muttergut
  oder  auch  über  die  ihm  vom  Vater  blos  zur  Verfügung
  gestellte  mütterliche  Habe  ein  Inventar  zu  errichten
  (vergl.  Beschluß  des  obersten  Gerichtshofes  vom
16.  April  1887  in  den  Blättern  f.  RA.  Bd.  52  S.  202).
Nur  muß  der  Kurator  oder  müssen  die  Kinder  hier
das  Inventar  errichten  und  kann  es  nicht  vom  Vater
verlangt  werden,  ebendeshalb  aber  kann  es  auch  nicht
auf  Kosten  des  Letteren  geschehen.  Hat  der  Vater  dagegen
  das  Muttergut  blos  auszuzeigen,  so  können  groß-